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814  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  62—65.
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Mitteln,  nur  diejenigen  Beträge  entnommen  werden,  welche  durch
Eintritt  des  Versicherungsfalls,  durch  Rückkauf  oder  andere  Fälle
der  Beendigung  von  Versicherungsverhältnissen  frei  werden.

Durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  erlöschen  die  Lebensver—
sicherungsverhältnisse;  die  Versicherten  können,  unbeschadet  ihrer
weitergehenden  Ansprüche  aus  dem  Versicherungsverhältnisse,  den—
jenigen  Betrag  fordern,  der  als  rechnungsmäßige  Prämienreserve
zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  auf  sie  entfällt.

In  Ansehung  der  Befriedigung  aus  den  in  das  Register  der
Bestände  des  Prämienreservefonds  (§  57  Abs.  3)  eingetragenen  Gegenständen
  gehen  die  Forderungen  auf  die  rechnungsmäßige  Prämien—
reserve  insoweit,  als  für  sie  die  Zuführung  zu  diesem  Fonds  vorge—
schrieben  ist  (§  57  Abs.  1),  den  Forderungen  aller  übrigen  Konkursgläubiger
  vor.  Unter  einander  haben  sie  gleichen  Rang.  In  Betre
des  Anspruchs  der  Versicherten  auf  Befriedigung  aus  dem  sonstigen
Vermögen  der  Unternehmung  finden  die  für  die  Absonderungsberechtigten
  geltenden  Vorschriften  der  88  64,1  153,  155,  156,2  und  des
§  168  Nr.  33  der  Konkursordnung  entsprechende  Anwendung.

§  62.  Das  Konkursgericht  hat  den  Versicherten  zur  Wahrung
der  ihnen  nach  8  61  zustehenden  Rechte  einen  Pfleger  zu  bestellen.
Für  die  Pflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts
das  Konkursgericht.

Dem  Pfleger  liegt  ob,  den  Umfang  des  vorhandenen  Prämienreservefonds
  festzustellen  sowie  die  den  Versicherten  zustehenden  Ansprüche
  zu  ermitteln  und  anzumelden.

Der  Pfleger  hat  die  Versicherten  soweit  thunlich  vor  der  Anmeldung
  zu  hören  und  von  der  erfolgten  Anmeldung  zu  benachrichtigen,
  ihnen  auf  Verlangen  auch  sonst  über  die  für  ihre  Ansprüche
erheblichen  Thatsachen  Auskunft  zu  ertheilen.  Das  Recht  des  einzelnen
  Versicherten  zur  Anmeldung  bleibt  unberührt.  Soweit  mit
der  Anmeldung  des  Versicherten  eine  Anmeldung  des  Pflegers  im
Widerspruch  steht,  gilt  bis  zur  Beseitigung  des  Widerspruchs  die
dem  Versicherten  günstigere  Anmeldung.

Der  Konkursverwalter  hat  dem  Pfleger  die  Einsichtnahme  aller
Bücher  und  Schriften  des  Gemeinschuldners  zu  gestatten  und  ihm
auf  Verlangen  den  Bestand  des  Prämienreservefonds  nachzuweisen-Der

  Pfleger  kann  für  die  Führung  seines  Amtes  eine  angemessene

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1  S.  oben  S.  91.
2  S.  oben  z.  Anh.  II  S.  426f.
3  S.  oben  z.  Anh.  XI  1  S.  620.