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—  Vom  12.  Mai  1901.  815

Vergütung  zu  verlangen.  Die  ihm  zu  erstattenden  Auslagen  und  die
ergütung  fallen  dem  Prämienreservefonds  zur  Last.
Vor  der  Bestellung  des  Pflegers  und  vor  der  Festsetzung  der
Vergütung  ist  die  Aufsichtsbehörde  zu  hören.
8§  63.  Auf  Kranken=  oder  Unfallversicherungen  der  im  8  12  bezeichneten
  Art  finden  die  Vorschriften  der  88  56  bis  62  entsprechende
nwendung.

V.  Beaufsichtigung  der  Versicherungsunternehmungen.
1.  Aufgaben  und  Befugnisse  der  Aufsichtsbehörden.

b  8  64.  Der  Aufsichtsbehörde  liegt  es  ob,  den  ganzen  Geschäftsetrieb
  der  Versicherungsunternehmungen,  insbesondere  die  Befolgung
er  gesetzlichen  Vorschriften  und  die  Einhaltung  des  Geschäftsplans,

überwachen.

Sie  ist  befugt,  diejenigen  Anordnungen  zu  treffen,  welche  ge—
undeet  sind,  den  Geschäftsbetrieb  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften
be  dem  Geschäftsplan  im  Einklange  zu  erhalten  oder  Mißstände  zu
5“  eitigen,  durch  welche  die  Interessen  der  Versicherten  gefährdet  werden

er  der  Geschäftsbetrieb  mit  den  guten  Sitten  in  Widerspruch  geräth.
die  Zur  Befolgung  ihrer  nach  Abs.  2  erlassenen  Anordnungen  kann

Aufsichtsbehörde  die  Inhaber  und  Geschäftsleiter  der  Unter—
Ehmungen  durch  Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

maiche  Geldstrafen  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Geeindeabgaben.


run  §  65.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  jederzeit  die  Geschäftsfühzu

  9  und  Vermögenslage  eines  Unternehmens  auch  nach  der  Richtung

be  brüfen,  ob  die  veröffentlichten  Rechnungsabschlüsse  und  die  Jahresv
  ichte  mit  den  Thatsachen  und  dem  Inhalte  der  Bücher  übereindomhmen

  und  ob  die  vorschriftsmäßigen  Reserven  vorhanden  und
tschriftsmäßig  angelegt  und  verwaltet  sind.

eine  Die  Inhaber,  Geschäftsleiter,  Bevollmächtigten  und  Agenten
si  Unternehmens  haben  innerhalb  ihrer  Geschäftsräume  der  Auf—

8  äbehörde  auf  Erfordern  alle  Bücher,  Belege  und  diejenigen
"t  riften  vorzulegen,  welche  für  die  Beurtheilung  des  Geschäftsvonkebs
  und  der  Vermögenslage  von  Bedeutung  sind,  sowie  jede
#  ihnen  erforderte  Auskunft  über  den  Geschäftsbetrieb  und  die
ent  mögenslage  zu  ertheilen.  Die  Vorschriften  des  864  Abs.  3  finden

sprechende  Anwendung.

Mit  liei  Versicherungsunternehmungen,  die  einen  Aufsichtsrath,  eine
9R  ¾-  lederversammlung  oder  ähnliche  Gesellschaftsorgane  haben,  ist

Sitz  ufsichtsbehörde  befugt,  Vertreter  in  die  Versammlungen  und

ungen  dieser  Organe  zu  entsenden;  die  Vertreter  sind  jederzeit