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816  Anhang  XVII.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  S  66—69.

zu  hören.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  ferner  befugt,  die  Berufung
von  Versammlungen  und  Sitzungen  sowie  die  Ankündigung  von
Gegenständen  zur  Berathung  und  Beschlußfassung  zu  verlangen  und,
wenn  dem  Verlangen  nicht  entsprochen  wird,  die  Berufung  oder
Ankündigung  auf  Kosten  der  Unternehmung  selbst  vorzunehmen.
In  den  Versammlungen  und  Sitzungen,  welche  von  der  Ausfsichtsbehörde
  berufen  sind,  führt  ein  Vertreter  der  letzteren  den  Vorsitz.
Als  Vertreter  der  Aussichtsbehörde  sind  Leiter  und  Beamte  von
öffentlichen  Versicherungsanstalten  ausgeschlossen.

§  66.  Die  Aussicht  hat  sich  auch  auf  die  Liquidation  eines
Unternehmens  und  auf  die  Abwickelung  der  bestehenden  Versicherungen
  im  Falle  einer  Untersagung  oder  einer  freiwilligen  Einstellung
  des  Geschäftsbetriebs  sowie  im  Falle  des  Widerrufs  der  Zulassung
  eines  Unternehmens  zu  erstrecken.

8  67.  Handelt  eine  Unternehmung  fortgesetzt  den  ihr  nach  Maßgabe
  der  Gesetze  oder  des  genehmigten  Geschäftsplans  obliegenden
Pflichten  zuwider,  oder  ergeben  sich  bei  Prüfung  ihrer  Geschäftsführung
  oder  ihrer  Vermögenslage  so  schwere  Mißstände,  daß  bei
Fortsetzung  des  Geschäftsbetriebs  die  Interessen  der  Versicherten
gefährdet  sind,  oder  befindet  sich  der  Geschäftsbetrieb  mit  den  guten
Sitten  in  Widerspruch,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  den  Geschäftsbetrieb
  mit  der  Wirkung  zu  untersagen,  daß  neue  Versicherungen
  nicht  abgeschlossen,  früher  abgeschlossene  nicht  erhöht  oder
verlängert  werden  können.

Im  Falle  der  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs  ist  die  Aufsichtsbehörde
  berechtigt,  alle  diejenigen  Anordnungen  zu  treffeuwelche
  zur  einstweiligen  Sicherstellung  des  Vermögens  der  Unternehmung
  im  Interesse  der  Versicherten  nöthig  sind,  insbesondere  die
Vermögensverwaltung  geeigneten  Personen  zu  übertragen.  Die  Vor—
schriften  des  §  64  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

Bei  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  hat  die  Untersagung
  des  Geschäftsbetriebs  die  Wirkung  eines  Auflösungsbeschlusses.
Die  Eintragung  der  Untersagung  in  das  Handelsregister  erfolgt
auf  Anzeige  der  Aufsichtsbehörde.

§  68.  Das  Konkursgericht  hat,  unbeschadet  der  Vorschrift  im
§  107  Abs.  1  der  Konkursordnung,  auf  Antrag  der  Aussicht-be-1

  KO  107,  (99]  Abs.  1:  Die  Abweisung  des  Eröffnungsantrages  kann
erfolgen,  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  eine  den  Kosten  des  Verfahrens
entsprechende  Konkursmasse  nicht  vorhanden  ist.  Die  Abweisung  unterbleibt,
wenn  ein  zur  Deckung  der  im  §  58  Nr.  1,  2

1.  die  gerichtlichen  Kosten  für  das  gemeinschaftliche  Verfahren,