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Vom  12.  Mai  1901.  817

hörde  den  Konkurs  über  das  Vermögen  einer  Versicherungsgesellschaft
auf  Aktien  oder  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit  zu
eröffnen.  Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkurses  kann  nur  von
der  Aufsichtsbehörde  gestellt  werden.  Eine  Anfechtung  des  Eröffnungsbeschlusses
  findet  nicht  statt.

Sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  eintritt,  hat  der  Vorstand  der
Aufsichtsbehörde  Anzeige  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  sich
bei  der  Aufstellung  der  Jahresbilanz  oder  einer  Zwischenbilanz  Ueberschuldung
  ergiebt.  Diese  Anzeigepflicht  tritt  an  die  Stelle  der  dem
Vorstande  durch  andere  gesetzliche  Vorschriften  auferlegten  Pflicht,
im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  oder  der  Ueberschuldung  die
Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen.  Gehen  bei  Versicherungsvereinen
  auf  Gegenseitigkeit  mit  Nachschuß=  oder  Umlagenpflicht  ausgeschriebene
  Nachschüsse  oder  Umlagen  innerhalb  fünf  Monaten  nach
er  Fälligkeit  nicht  ein,  so  hat  der  Vorstand  zu  prüfen,  ob  sich,  wenn
ie  nicht  baar  eingegangenen  Nachschuß=  oder  Umlagebeträge  außer
Erücksichtigung  bleiben,  Ueberschuldung  ergiebt;  liegt  eine  solche
eberschuldung  vor,  so  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  dem  Ablaufe
er  bezeichneten  Frist  der  Aufsichtsbehörde  Anzeige  zu  machen.  Die
gleichen  Pflichten  liegen  den  Liquidatoren  ob.

d  8  69.  Ergiebt  sich  bei  der  Prüfung  der  Geschäftsführung  und
*  Vermögenslage  eines  Unternehmers,  daß  dieses  zur  Erfüllung
einer  Verpflichtungen  für  die  Dauer  nicht  mehr  im  Stande  ist,  die
ermeidung  des  Konkurses  aber  im  Interesse  der  Versicherten  geeren
  erscheint,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  zu  diesem  Zwecke
rforderlichen  Anordnungen  treffen  sowie  auch  die  Vertreter  des
nternehmens  auffordern,  binnen  bestimmter  Frist  eine  Aenderung
*  Geschäftsgrundlagen  oder  die  sonstige  Beseitigung  der  Mängel
erbeizuführen.  Bestimmte  Arten  von  Zahlungen,  insbesondere  Ge-Innvertheilungen,
  und  bei  Lebensversicherungen  der  Rückkauf  oder
le  Beleihung  des  Versicherungsscheins  sowie  Vorauszahlungen  dauf
  können  zeitweilig  verboten  werden.

Au  Unter  der  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Voraussetzung  ist  die
Aichtsbehörde  berechtigt,  nöthigenfalls  die  Verpflichtungen  einer
runnnsversicherungsunternehmung  aus  ihren  laufenden  Versichehbör
  gen,  dem  Stande  ihres  Vermögens  entsprechend,  jedoch  um

stens  dreiunddreißigeindrittel  Prozent,  zu  ermäßigen.
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2.  die  Ausgaben  für  die  Verwaltung,  Verwerthung  und  Vertheilung  der

Masse
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zeichneten  Massekosten  ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird.

Fried  berg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  52