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818  Anhang  XVII.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  70—73.

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2.  Verfassung  und  Verfahren  der  Aufsichtsbehörden.

§  70.  Als  aufsichtführende  Reichsbehörde  wird  ein  Kaiserliches
Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.
  Es  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen
Zahl  von  ständigen  und  nichtständigen  Mitgliedern.

Der  Vorsitzende  und  die  ständigen  Mitglieder  werden  auf  Vorschlag
  des  Bundesraths  vom  Kaiser  ernannt,  die  nichtständigen  Mitglieder
  vom  Bundesrathe  gewählt.  Die  Ernennung  der  ständigen
Mitglieder  erfolgt,  soweit  nicht  einzelne  Mitglieder,  die  im  Reichsoder
  Staatsdienst  ein  anderes  Amt  bekleiden,  für  die  Dauer  dieses
Amtes  berufen  werden,  auf  Lebenszeit.

Die  übrigen  Beamten  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsamts  dürfen  nicht  gleichzeitig  Leiter
oder  Beamte  von  öffentlichen  Versicherungsanstalten  sein.

8  71.  Zur  Erleichterung  des  Geschäftsverkehrs  des  Aussichtsamts
  für  Privatversicherung  mit  den  seiner  Aufsicht  unterstehenden
Unternehmungen  können  nach  Bedarf  vom  Reichskanzler  im  Einvernehmen
  mit  der  betheiligten  Landesregierung  aus  der  Mitte  der
Landesbeamten  besondere  Kommissare  bestellt  werden,  welche  im
Auftrag  und  nach  näherer  Anordnung  des  Amtes  bestimmten  Unternehmungen
  gegenüber  mit  der  Ausübung  der  unmittelbaren  Aufsi
betraut  werden.

Die  Bestimmung  des  §  70  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung.


8  72.  Zur  Mitwirkung  bei  der  Aussicht  wird  bei  dem  Amte
ein  aus  Sachverständigen  des  Versicherungswesens  bestehender  Beirath
  gebildet,  dessen  Mitglieder  auf  Vorschlag  des  Bundesraths
vom  Kaiser  auf  fünf  Jahre  ernannt  werden.  "

Die  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  sind  berufen,  das
Amt  auf  Erfordern  bei  Vorbereitung  wichtigerer  Beschlüsse  gutachtlich
  zu  berathen  und  bei  den  in  den  88  73  bis  76  bezeichneten  Entscheidungen
  mit  Stimmrecht  mitzuwirken.  „

Sie  verwalten  ihr  Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt;  für  ihre
Theilnahme  an  Sitzungen  erhalten  sie  Tagegelder  und  Vergütung  der
Reisekosten  nach  festen,  von  dem  Reichskanzler  bestimmten  Sätzen-Die
  Vorschriften  des  §  16  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (RGBl  S.  61
finden  auf  sie  keine  Anwendung.

Die  Bestimmung  des  §  70  Abs.  4  findet  auch  hier  entsprechende

Anwendung.  —
1  S.  oben  zu  Anh.  X  2  S.  551.