—

Vom  12.  Mai  1901.  819

§  73.  Das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  entscheidet  auf
Grund  mündlicher  Berathung  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern
einschließlich  des  Vorsitzenden  unter  Zuziehung  von  zwei  Mitgliedern
des  Versicherungsbeiraths,
1.  über  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe
988  4  bis  7),
2.  über  die  Genehmigung  einer  Aenderung  des  Geschäftsplans
(§  13),  sofern  bei  dem  Aufsichtsamte  Bedenken  bestehen,
3.  über  die  Genehmigung  einer  Bestandsveränderung  (8  14),
4.  über  die  Genehmigung  der  Auflösung  eines  Versicherungsvereins
  auf  Gegenseitigkeit  (8  43),
5.  über  die  Anerkennung  eines  Vereins  als  eines  kleineren  (8  53),
6.  über  den  Erlaß  einer  Anordnung  der  im  §  64  Abs.  2  bezeichneten
  Art,  sofern  damit  eine  Strafandrohung  nach  §  64  Abs.  3
verbunden  werden  soll,
7.  über  die  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs  (8  67),
8.  über  die  Stellung  des  Antrags  auf  Eröffnung  des  Konkurses
68)
9.über  den  Erlaß  einer  Anordnung  der  im  8  69  Abs.  1  Satz  2,
Abs.  2  bezeichneten  Art.
Die  Zuziehung  der  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  erfolgt
in  der  Regel  nach  einer  im  voraus  (8  80)  aufgestellten  Reihenfolge.
eicht  der  Vorsitzende  des  Amtes  aus  besonderen  Gründen  von  der
eihenfolge  ab,  so  sind  diese  aktenkundig  zu  machen.
u  Die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  über  Ausschließung
and  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  finden  auf  alle  zur  Mitwir—
u  bei  der  Entscheidung  berufenen  Personen  entsprechende  An—
ung.
Vor  der  Ertheilung  einer  ablehnenden  Entscheidung  in  den
Fauen  der  Nr.  1  bis  5  und  vor  der  Ertheilung  einer  Entscheidung
|  den  Fällen  der  Nr.  6  bis  9  sind  Vertreter  der  betheiligten  Unter-Lihmungen
  zu  hören  und  auf  ihren  Antrag  zur  mündlichen  Verhandung
  zu  laden.
u  Die  ablehnenden  Entscheidungen  in  den  Fällen  der  Nr.  1  bis  5
nd  die  Entscheidungen  in  den  Fällen  der  Nr.  6  bis  9  sind  mit  Grünen
  zu  versehen.
In  den  Fällen  der  Nr.  1  bis  3  kann  der  Vorsitzende  des  Amtes
zu  n  ablehnenden  Vorbescheid  ergehen  lassen;  gegen  diesen  ist  bis
em  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Antrag  auf
ne  gemäß  Abs.  1  bis  5  zu  ertheilende  Entscheidung  statthaft.
2  Sämmtliche  Entscheidungen  sind  den  Betheiligten  zuzustellen.
ie  rechtskräftig  erfolgte  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Geschäfts-52

  *

eine