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820  Anhang  XVI  I.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  74—81.

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betrieb  und  die  Genehmigung  einer  Bestandsveränderung,  sowie  die
Untersagung  des  Geschäftsbetriebs  ist  vom  Aufsichtsamt  im  Reichsanzeiger
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

8  74.  Gegen  die  gemäß  8  73  Abs.  1  ertheilten  Entscheidungen
steht  den  Betheiligten  der  Rekurs  zu.  Als  Betheiligte  gelten  im
Falle  des  §  73  Abs.  1  Nr.  4,  wenn  die  Genehmigung  des  Auflösungsbeschlusses
  versagt  ist,  nur  der  Vereinsvorstand,  wenn  der
Auflösungsbeschluß  genehmigt  ist,  nur  diejenigen  Mitglieder  des
obersten  Organs,  welche  gegen  den  Auflösungsbeschluß  Widerspruch
zum  Protokoll  erklärt  haben.  Im  Falle  des  §  73  Abs.  1  Nr.  5
gilt  als  Betheiligter  nur  der  Vereinsvorstand,  gegen  dessen  Antrag
die  Anerkennung  des  Vereins  als  eines  kleineren  versagt  worden  ist.

Ueber  den  Rekurs  entscheidet  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung
  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden
  unter  Zuziehung  von  zwei  Mitgliedern  des  Versicherungsbeiraths
  sowie  eines  richterlichen  Beamten  und  eines  Mitglieds  eines
höchsten  Verwaltungsgerichtshofs  in  einem  deutschen  Bundesstaate-Die

  richterlichen  Beamten  sowie  die  Mitglieder  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe
  werden  für  die  Dauer  ihres  Hauptamts  auf
Vorschlag  des  Bundesraths  vom  Kaiser  ernannt.  "

Bezüglich  der  Zuziehung  der  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths
  gilt  die  Vorschrift  des  §  73  Abs.  2,  bezüglich  der  Ausschließung
und  Ablehnung  der  zur  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  berufenen
Personen  die  Vorschrift  des  8  73  Abf.  3.

§  75.  Der  Rekurs  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung
  der  Entscheidung  bei  dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
  schriftlich  einzulegen  und  zu  begründen.  Der  Rekurs  gegen
die  nach  §  67  Abs.  2  oder  nach  §  69  Abs.  1  Satz  2  von  der  Aufsichtsbehörde
  getroffenen  Anordnungen  sowie  gegen  die  Entscheidung
  auf  Stellung  des  Konkursantrags  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
  Von  der  Auphebung  der  Entscheidung  auf  Stellung  des  Konkursantrags
  hat  das  Ausfsichtsamt  für  Privatversicherung  dem
Konkursgerichte  Mittheilung  zu  machen.  Das  Konkursgericht  hat
das  Verfahren  einzustellen.

An  der  Entscheidung  über  den  Rekurs  dürfen  außer  dem  Vorsitzenden
  des  Amtes  Personen,  die  bei  der  angefochtenen  Entscheidung
  mitgewirkt  haben,  nicht  Theil  nehmen.  1

Der  Vorsitzende  des  Amtes  ernennt  einen  ersten  und  einen
zweiten  Berichterstatter;  ein  Berichterstatter  muß  aus  den  richterlichen
Beamten  oder  aus  den  Mitgliedern  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe
  ernannt  werden.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Ladung  der  Betheiligten  auf