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Vom  12.  Mai  1901.  821

Grund  mündlicher  und  öffentlicher  Verhandlung.  Die  Oeffentlichkeit
  kann  aus  den  Gründen  des  §  173  des  Gerichtsverfassungsgesetzest
  ausgeschlossen  werden.
§  76.  Gegen  eine  nach  §  65  Abs.  2,  §  67  Abs.  2  oder  §  98  von
dem  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  erlassene  Strafandrohung
steht  den  Betheiligten  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  zu;  über  die  Beschwerde  entscheidet  das
mt  in  der  im  8  73  bestimmten  Besetzung.
§7.  Sovweit  in  diesem  Gesetz  ein  Rechtsmittel  nicht  ausdrücklich
  zugelassen  ist,  steht  den  Betheiligten  ein  solches  gegen  Verfügunmütoer
  Entscheidungen  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
zu.
§  78.  Das  Amt  kann  jeden  ihm  erforderlich  erscheinenden
Beweis  erheben,  insbesondere  Zeugen  und  Sachverständige,  auch
eidlich,  vernehmen  oder  vernehmen  lassen.
§  79.  Die  Gerichte  und  sonstigen  öffentlichen  Behörden  sind
berpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes  an  sie  ergehenden  Eruchen
  des  Amtes  zu  entsprechen.  Die  Ersuchen  um  eidliche  Vernehmungen
  sind  an  die  zur  eidlichen  Abhörung  von  Zeugen  und
2  achverständigen  zuständigen  Landesbehörden  zu  richten.  Als  Kosten
*  Rechtshülfe  sind  der  ersuchten  Behörde  die  im  8  79  des  Gerichtsoöstengesetzes
  bezeichneten  baaren  Auslagen  zu  erstatten.
8§80.  Die  Zahl  und  die  Zuziehung  der  nichtständigen  Mitglieder,
  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang  des  Amtes
owie  die  Zusammensetzung  des  Versicherungsbeiraths  und  die  Zuseebung
  seiner  Mitglieder  werden,  soweit  dieses  Gesetz  keine  Vorchriften
  darüber  enthält,  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zutimmung
  des  Bundesraths  geregelt.  Die  Verordnung  ist  dem
eichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme
orzulegen.
u  8  81.  Die  Kosten  des  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung
nd  des  Verfahrens  vor  dem  Amte  trägt  das  Reich.
Als  Gebühren  für  die  Aufsichtsthätigkeit  des  Amtes  werden
den  seiner  Aufsicht  unterstellten  Versicherungsunternehmungen
Nahresbeträge  erhoben,  welche  nach  den  einer  jeden  Unternehmung
si  letzten  Geschäftsjahr  aus  den  im  Inland  abgeschlossenen  Ver—
cherungen  erwachsenen  Bruttoprämien  (Beiträgen,  Vor-  und  Nachüssen,
  Umlagen),  jedoch  abzüglich  der  zurückgewährten  Ueber—
üsse  oder  Gewinnantheile,  mit  der  Maßgabe  bemessen  werden,  daß
ins  vom  Tausend  nicht  überschritten  werden  darf.  Nach  Anhörung  des
.  .

von

1  S.  oben  z.  Anh.  VI  S.  4900.