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822  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  82—86.

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Versicherungsbeiraths  ist  der  Bundesrath  befugt,  einen  anderweiten
Vertheilungsmaßstab  zu  bestimmen.

Der  Gesammtbetrag  der  Gebühren  soll  annähernd  die  Hälfte
der  im  letzten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Amt  festgesetzten  fortdauernden
  Ausgaben  betragen.  Die  genaue  Summe  wird  jährli
durch  den  Bundesrath  bestimmt.

Die  Vertheilung  der  Gebühren  erfolgt  durch  das  Amt,  welches
die  Unternehmungen  unter  Beifügung  eines  Vertheilungsplans  auffordert,
  die  Gebühren  an  die  Reichs-Hauptkasse  innerhalb  eines
Monats  einzuzahlen.  Nach  dem  Ablaufe  dieser  Frist  können  die
Gebühren  nach  den  für  die  Betreibung  öffentlicher  Abgaben  bestehenden
  Vorschriften  eingezogen  werden.

§  82.  Das  Amt  kann  bei  einem  Beweisverfahren,  das  durch
unbegründete  Anträge  oder  Beschwerden  veranlaßt  worden  ist,  sowie
  bei  erfolgloser  Einlegung  eines  Rechtsmittels  die  dadurch  verursachten
  baaren  Auslagen  ganz  oder  theilweise  den  Antragstellern
auferlegen.

§  83.  Das  Amt  veröffentlicht  jährlich  Mittheilungen  über  den
Stand  der  seiner  Aufsicht  unterliegenden  Versicherungsunternehmungen,
  sowie  über  seine  Wahrnehmungen  auf  dem  Gebiete  des  Versicherungswesens.


Desgleichen  veröffentlicht  das  Amt  fortlaufend  die  Rechts-  und
Verwaltungsgrundsätze  aus  dem  Bereiche  seiner  Thätigkeit.

8  84.  Entscheidungen  der  aufsichtführenden  Landesbehörden,
bei  denen  es  sich  um  Gegenstände  der  im  §  73  Abs.  1  bezeichneten
Art  handelt,  können  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung
im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens  oder,  wo  ein  solches  nicht
besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  den  Vorschriften  der  88  20,  21
der  Gewerbeordnungt  angefochten  werden.  .

Im  Uebrigen  ist  für  das  Verfahren  der  Landesbehörden  bei
Ausübung  der  Beaufsichtigung  das  Landesrecht  maßgebend

1  6Os20.  Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte  Behörde
  zulässig,  welcher  bei  Verlust  desselben  binnen  vierzehn  Tagen,  vom  Tag
der  Eröffnung  des  Bescheides  an  gerechnet,  gerechtfertigt  werden  muß.  4

Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich  zu  eröffnen  und  muß  mi
Gründen  versehen  sein.  Q

8  21.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden  und  das  Ver
fahren,  sowohl  in  der  ersten  als  in  der  Rekurs-Instanz,  bleiben  den  Landes
gesetzen  vorbehalten.  Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze  einzuhalten:  ne

1.  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung  durch  ein

kollegiale  Behörde  erfolgen.  Diese  Behörde  ist  befugt,  untersuchung“
an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  lad