Vom  12.  Mai  1901.  823

VI.  Ausländische  Versicherungsunternehmungen.

§  85.  Ausländische  Versicherungsunternehmungen,  die  im  Inlande
  durch  Vertreter,  Bevollmächtigte,  Agenten  oder  sonstige  Vermittler
  das  Versicherungsgeschäft  betreiben  wollen,  bedürfen  hierzu
der  Erlaubniß.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  sie,  soweit  sich  nicht
aus  den  88  86  bis  91  ein  Anderes  ergiebt,  entsprechende  Anwendung.

§  86.  Zur  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  Ertheilung  der
Erlaubniß  ist  ausschließlich  der  Reichskanzler  zuständig.

Die  Erlaubniß  darf  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn

1.  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  nach  Anhörung
des  Versicherungsbeiraths  sich  gutachtlich  dahin  äußert,  daß
keiner  der  im  §7  bezeichneten  Gründe  zur  Versagung  der
Erlaubniß  vorliegt,

2.  die  Versicherungsunternehmung  den  Nachweis  führt,  daß
sie  am  Sitze  des  Unternehmens  unter  ihrem  Namen  Rechte
erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen
und  verklagt  werden  kann,

3.  die  Unternehmung  sich  verpflichtet,  innerhalb  des  Reichsgebiets
  eine  Niederlassung  zu  unterhalten  und  für  das  Inland
  einen  Hauptbevollmächtigten  zu  bestellen,  der  innerhalb
  des  Reichsgebiets  seinen  Wohnsitz  hat.  Der  Hauptbevollmächtigte
  gilt  als  ermächtigt,  die  Unternehmung  zu

vertreten,  insbesondere  die  Versicherungsverträge  mit  Ver-K


und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in  vollem
Umfange  zu  erheben.

2.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,  so  ertheilt  sie  ihre  Entscheidung
  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,  wenn  zwar  Einwendungen  nicht  angebracht
  sind,  die  Behörde  aber  nicht  ohne  weiteres  die  Genehmigung
ertheilen  will,  und  der  Antragsteller  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach
Empfang  des,  die  Genehmigung  versagenden  oder  nur  unter  Bedingungen
  ertheilenden  Bescheides  der  Behörde  auf  mündliche  Verhandlung
  anträgt.

3.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,  so  ertheilt  sie  stets
ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und
Anhörung  der  Parteien.

4.  Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller),  sowie  diejenigen
Personen  zu  betrachten,  welche  Einwendungen  erhoben  haben.

5.  Die  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender  Anwendung
der  88  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.