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824  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  87—98.

sicherungsnehmern  im  Inland  und  über  inländische  Grundstücke
  mit  verbindlicher  Kraft  abzuschließen,  auch  alle  Ladungen
  und  Verfügungen  für  die  Unternehmung  in  Empfang
zu  nehmen.

Im  Uebrigen  entscheidet  der  Reichskanzler  nach  freiem  Ermessen-§

  87.  Zum  Geschäftsbetrieb  im  Inlande  zugelassene  ausländische
  Versicherungsunternehmungen  dürfen  die  Versicherungsverträge
  mit  Versicherungsnehmern,  die  im  Inland  ihren  gewöhnlichen
  Aufenthalt  haben,  sowie  Versicherungsverträge  über  inländische
Grundstücke  nur  durch  Bevollmächtigte  abschließen,  die  im  Inland
ihren  Wohnsitz  haben.

§  88.  Die  den  Inhabern  oder  Vertretern  einer  inländischen
Unternehmung  nach  diesem  Gesetz  obliegenden  Pflichten  hat  der
für  das  Reichsgebiet  bestellte  Hauptbevollmächtigte  einer  ausländischen
  Unternehmung  zu  erfüllen.

§  89.  Für  Klagen,  die  aus  dem  inländischen  Versicherungsgeschäfte
  gegen  die  Unternehmung  erhoben  werden,  ist  das  Gericht
zuständig,  wo  die  Niederlassung  (§  86  Abs.  2  Nr.  3)  sich  befindet.
Dieser  Gerichtsstand  darf  nicht  vertragsmäßig  ausgeschlossen  werden-§

  90.  Die  Vorschriften  des  8  56,  des  §  57  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2,
3  und  der  88  58  bis  63  finden  auf  ausländische  Unternehmungen
nur  hinsichtlich  der  im  Inland  abgeschlossenen  Versicherungen  Anwendung.


Der  Prämienreservefonds  für  diese  Versicherungen  ist  nach
näherer  Bestimmung  des  Ausfsichtsamts  für  Privatversicherung  in
der  Weise  sicherzustellen,  daß  nur  mit  Genehmigung  des  letzteren
darüber  verfügt  werden  kann.

§  91.  Die  Beaufsichtigung  der  zugelassenen  ausländischen  Versicherungsunternehmungen
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  wird  dur
das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  ausgeübt.

Auf  Antrag  des  Reichskanzlers  kann  auch  der  Bundesrath
gegen  zugelassene  ausländische  Unternehmungen  die  Untersagung
des  Geschäftsbetriebs  nach  freiem  Ermessen  beschließen.  Die  Ausführung
  eines  solchen  Beschlusses  liegt  dem  Aufsichtsamte  für
Privatversicherung  ob.

VII.  Uebergangsvorschriften.

§  92.  Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  einem  oder
in  mehreren  Bundesstaaten  landesgesetzlich  zum  Geschäftsbetriebe
befugten  Versicherungsunternehmungen  bedürfen  zur  Fortsetzung
ihres  Geschäftsbetriebs  in  den  von  ihnen  bisher  eingehaltenen  oder,
sofern  ihre  Befugniß  zum  Geschäftsbetrieb  auf  besonderer  Zulassung