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Vom  12.  Mai  1901.  825
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beruht,  in  den  bisher  durch  die  Zulassung  gestatteten  Grenzen  keiner
Erlaubniß  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

§  93.  Diejenigen  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zum  Gecäftsbetriebe
  befugten  deutschen  Unternehmungen,  deren  Geschäftsctrieb
  sich  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt
oder.  welchen  durch  die  Zulassung  ein  solcher  Geschäftsbetrieb  gesattet
  ist,  unterstehen  der  Aufsicht  des  Aufsichtsamts  für  Privatbersicherung;
  die  Beaufsichtigung  der  übrigen  deutschen  Unternehmungen
  wird  durch  Landesbehörden  ausgeübt.

ge  §  94.  Beim  Ablauf  einer  landesgesetzlich  auf  eine  bestimmte
det  erfolgten  Zulassung  bedarf  es  der  Ertheilung  einer  neuen
rlaubniß  durch  die  Aufsichtsbehörde  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.
Ab  Wenn  der  Zeitraum  vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bis  zum
al  laufe  der  auf  eine  bestimmte  Zeit  erfolgten  Zulassung  nicht  mehr
sechs  Monate  beträgt,  so  gilt  die  Dauer  der  Zulassung  als
ein  Jahr  verlängert.

wi  8  95.  Beruht  die  Zulassung  einer  Unternehmung  auf  einer
iderruflichen  Genehmigung,  so  unterliegt  die  Ausübung  des  Wider—
kufs  solange  dem  freien  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde,  als  die
nternehmung  nicht  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  erlangt  hat.

tret  8  96.  Versicherungsunternehmungen,  die  zur  Zeit  des  Inkraftzu
  ens  dieses  Gesetzes  in  einem  oder  in  mehreren  Bundesstaaten
nan  Geschäftsbetriebe  befugt  sind,  können  jederzeit  die  Zulassung
Eeich  Maßgabe  dieses  Gesetzes  beantragen.  Zur  Ausdehnung  ihres
den  aftsbetriebs  auf  einen  anderen  Bundesstaat  ist  die  Erlaubniß
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  erforderlich.

auf  8  97.  Soweit  ein  Uebergang  der  Aufsicht  von  Landesbehörden
dies  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  stattfindet,  gehen  auf
dues  kraft  Gesetzes  auch  alle  Rechte  und  Pflichten  über,  welche
8  Kautionsbestellung,  Hinterlegung,  Eintragung  von  Schuld—
wacchreibungen  in  ein  Staatsschuldbuch  oder  in  das  Reichsschuld-*
  oder  durch  sonstige  Sicherungsmaßregeln  für  die  Landesbehörden
gründet  sind.
Amtcn  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  ist  auf  Ersuchen  des
tiones  der  Gewahrsam  und  die  Verwaltung  der  vorhandenen  Kaufünf
  n  durch  die  Landesbehörden  einstweilen,  jedoch  auf  höchstens
Jahre,  weiterzuführen.
er  98.  Die  bereits  zugelassenen  Versicherungsunternehmen  haben
stn  ufsichtsbehörde  auf  Erfordern  binnen  einer  von  dieser  zu  bemenden
  Frist  die  zur  Klarlegung  ihres  Geschäftsplans  erforder-