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826  Anhang  XVI11.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  99—105.
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lichen  Angaben  (88  4  bis  12)  zu  machen.  Die  Vorschriften  des
8  64  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

8  99.  Bei  bereits  zugelassenen  Unternehmungen  finden  die
Vorschriften  der  88  56  bis  63  auf  die  Prämienreserve  derjenigen
Lebensversicherungen,  sowie  derjenigen  Kranken=  oder  Unfallvet“
sicherungen  der  im  8  12  bezeichneten  Art  Anwendung,  welche  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  abgeschlossen  werden.

Die  Prämienreserve  für  die  früher  abgeschlossenen  Versicherungen
  ist,  dem  rechnungsmäßigen  Soll  entsprechend,  binnen  drei  Jahren
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  dem  übrigen  Vermögen
einer  Unternehmung  auszusondern,  dem  nach  Abs.  1  gebildeten
Prämienreservefonds  zuzuführen  und  gemäß  8  57,  §  61  Abf.  1
aufzubewahren,  zu  buchen  und  zu  verwalten.  Ausnahmsweise  kann
für  eine  bestimmte  Versicherungsunternehmung  die  bezeichnete  Frdurch
  den  Reichskanzler  auf  Antrag  der  Landesregierung  desjenigen
Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die  Unternehmung  ihren  Sitz  hat,
verlängert  werden;  eine  solche  Verlängerung  der  Frist  ist  dur
den  Reichskanzler  im  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Auf  den  gesammten  Prämienreservefonds  (Abs.  1,  2)  finden
die  Vorschriften  des  8  61  Abs.  2,  3  und  des  §  62  mit  dem  Ablaufe
  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Geseb
oder  mit  dem  Ablaufe  der  nach  Abs.  2  Satz  2  durch  den  Reichskanzler
  verlängerten  Frist  Anwendung,  sofern  sie  nicht  auf  Antrag
  einer  Unternehmung  durch  die  Aufsichtsbehörde  schon  zu  einem
früheren  von  dieser  festzusetzenden  und  im  Reichsanzeiger  bekann
zu  machenden  Zeitpunkt  in  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Die  Anlegung  der  Prämienreserve  in  der  durch  die  88  59,  bo
vorgeschriebenen  Weise  ist  für  die  älteren  Versicherungen  binnen
einer  Frist  von  fünf  Jahren  zu  bewirken.  Hinsichtlich  bestimmter
Theile  der  Prämienreserve  können  Ausnahmen  durch  die  Aussichtsbehörde
  gestattet  werden.

§  100.  Erachtet  die  Aufsichtsbehörde  die  Prämienreserve  zur
Sicherstellung  einer  dauernden  Erfüllung  der  aus  den  Versicherung
verträgen  sich  ergebenden  Verpflichtungen  nicht  für  ausreichen,
so  kann  sie,  vorbehaltlich  ihrer  Befugniß  zum  Eingreifen  nach  n
88  67  bis  69,  zur  Aenderung  der  Rechnungsgrundlagen  oder  sonsti
gen  Beseitigung  der  Mängel  eine  angemessene  Frist  gewähren-8

  101.  Vereine,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesebes
die  Versicherung  ihrer  Mitglieder  nach  dem  Grundsatze  der  Gegen
seitigkeit  betreiben  und  die  Rechtsfähigkeit  besitzen,  unterliegen  au
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  Versicherungsvereine  a