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Vom  12.  Mai  1901.  827
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Gegenseitigkeit  (Abschnitt  III)  mit  Ausnahme  der  Vorschriften  über
die  Bildung  eines  Gründungs-  und  eines  Reservefonds.

Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  dieser  Vereine  finden
die  88  30  bis  33  entsprechende  Anwendung.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  nach  dem  Ablaufe  der  gemäß  8  98
bestimmten  Frist  diejenigen  Vereine,  welche  der  Eintragungspflicht
unterliegen,  den  für  die  Führung  des  Handelsregisters  zuständigen

erichten  mitzutheilen.

*  8§.  102.  Den  Vorschriften  des  Abschnitts  III  unterliegen  nicht
solche  eingetragene  Genossenschaften  und  solche  nach  dem  sächsischen
Gesetze  vom  15.  Juni  1868,  betreffend  die  juristischen  Personen,
bestehende  eingetragene  Vereine,  welche  die  Versicherung  ihrer  Mitglieder
  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  betreiben.

Auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Genossenschaften  und  Vereine
iiden  die  Vorschriften  des  8  68  Abs.  1,  2  Satz  1  bis  3,  5,  auf
ie  bezeichneten  Vereine  auch  die  Vorschriften  des  8  16  und  des
68  Abs.  2  Satz  4  entsprechende  Anwendung.

8  103.  Auf  Vereine,  die,  ohne  die  Rechtsfähigkeit  zu  besitzen,
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  die  Versicherung  ihrer
Mitglieder  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  betreiben,  finden
Sie  Vorschriften  des  Abschnitts  III  keine  Anwendung.  Solche  Vereine
  können  von  der  Aufsichtsbehörde  aufgefordert  werden,  binnen
er  bestimmten  Frist  ihre  Zulassung  gemäß  den  Vorschriften  dieses
Lesebes  nachzusuchen;  die  Frist  soll  wenigstens  sechs  Monate  beagen.
  Kommt  ein  Verein  einer  solchen  Aufforderung  nicht  nach,
d  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  ihm  den  weiteren  Geschäftsbetrieb
zu  untersagen;  auf  die  Untersagung  des  Geschäftsbetriebs  finden
*  Vorschriften  des  8  73  Abs.  1  bis  5,  der  88  74,  75  entrechende

  Anwendung.

w  8  104.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  keine  An—
Cendung  auf  Versicherungsunternehmungen,  die  sich  bei  seinem
onkrafttreten  in  Liquidation  oder  im  Konkurse  befinden.

VIII.  Strafvorschriften.

An  §  105.  Wer  der  Aussichtsbehörde  gegenüber  wissentlich  falsche
zu  gaben  macht,  um  die  Zulassung  einer  Versicherungsunternehmung
n  Geschäftsbetriebe,  die  Verlängerung  einer  Zulassung  oder  die
nehmigung  zu  einer  Aenderung  der  Geschäftsunterlagen  oder  des
unrsicherungsbestandes  (§  14)  zu  erlangen,  wird  mit  Gefängniß
zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft.

werd  Ach  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
n.