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828  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  106—113.
——--Sind

  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
auf  die  Geldstrafe  erkannt  werden.  1

§  106.  Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  zugleich
mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
werden  die  Mitglieder  des  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths  oder
ähnlichen  Organs,  sowie  die  Liquidatoren  einer  Versicherungsgesellschaft
  auf  Aktien  oder  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit
  bestraft,  wenn  sie  wissentlich  1

1.  den  Vorschriften  des  Gesetzes  oder  der  Satzung  über  die
Bildung  von  Reserven  zuwider  eine  Gewinnvertheilung  votschlagen
  oder  zulassen;

2.  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Berechnung  und
Buchung,  Verwaltung  und  Aufbewahrung  der  Prämienreserve
  (88  56  bis  61,  63,  99)  zuwiderhandeln;

3.  den  satzungsmäßigen  Vorschriften  über  die  Anlegung  von
Geldbeständen  zuwiderhandeln.  1

§  107.  Sachverständige,  welche  die  Berechnung  der  Prämienreserve
  bei  Lebens-,  Kranken=  oder  Unfallversicherungsunternehmun“
gen  zu  prüfen  haben,  werden,  wenn  sie  die  nach  8  56  Abs.  2  untet
der  Vermögensübersicht  abzugebende  Erklärung  wissentlich  falsch  abgeben,
  mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig
tausend  Mark  bestraft.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.  "

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
auf  die  Geldstrafe  erkannt  werden.  ,

§108.WerimJnlandedasVersicherungsgeschäftphnedle
vorgeschriebene  Erlaubniß  betreibt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft.  "

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  im  Inlande  für  eine
daselbst  zum  Geschäftsbetriebe  nicht  befugte  Unternehmung  einen
Versicherungsvertrag  als  Vertreter  oder  Bevollmächtigter  abschließt
oder  den  Abschluß  von  Versicherungsverträgen  geschäftsmäßig  ver—
mittelt.

Die  Vorschrift  der  Nr.  9  des  8  3600  des  Strafgesetzbuchs  ist
soweit  sie  sich  auf  Versicherungsunternehmungen  im  Sinne  die  es
Gesetzes  bezieht,  aufgehoben.  »

8  109.  Mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  werden  die  Mitglieder  des
Vorstandes  oder  die  Liquidatoren  einer  Versicherungsgesellschaft  au
Aktien,  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit,  einer  eim-