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Vom  12.  Mai  1901.  829
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getragenen  Genossenschaft  oder  eines  Vereins  der  im  8  102  bezeichneten
  Art  bestraft,  wenn  entgegen  der  Vorschrift  des  §  68  Abs.  2
er  Aufsichtsbehörde  eine  der  dort  vorgeschriebenen  Anzeigen  nicht
gemacht  worden  ist.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich
die  Geldstrafe  ein.
Straflos  bleibt  derjenige,  bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß
die  Anzeige  ohne  sein  Verschulden  unterblieben  ist.
8  110.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths
oder  eines  ähnlichen  Organs,  sowie  die  Liquidatoren  eines  Vericherungsvereins
  auf  Gegenseitigkeit  werden,  wenn  sie  absichtlich
zum  Nachteile  des  Vereins  handeln,  mit  Gefängniß  und  zugleich
mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft.
w  „Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
erden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
auf  die  Geldstrafe  erkannt  werden.
§  111.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  eines  Aussichtsraths
oder  eines  ähnlichen  Organs,  sowie  die  Liquidatoren  eines  Vericherungsvereins
  auf  Gegenseitigkeit,  werden  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend
ark  bestraft,  wenn  sie  wissentlich  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren
bersichten  über  den  Vermögensstand  des  Vereins  oder  in  ihren
orträgen  vor  dem  obersten  Organe  den  Stand  des  Vereins  unahr
  darstellen  oder  verschleiern.
verh  zgleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
rden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich
uf  die  Geldstrafe  erkannt  werden.
8  112.  Die  Vorschriften  der  §§  239  bis  241  der  Konkursordnungr
  finden  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquiatoren
  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit,  welcher  seine
*  lungen  eingestellt  hat  oder  über  dessen  Vermögen  das  Konkursg
  rfahren  eröffnet  worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigen-Gaft
  die  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  begangen  haben.
a  8  113.  Die  Vorschriften  der  88  106,  109  bis  112  finden  auch
uf  die  Mitglieder  des  Vorstandes,  eines  Aufsichtsraths  oder  ähn—
*  en  Organs,  sowie  die  Liquidatoren  eines  solchen  Vereins  Anibung
  der  nach  8  101  als  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigin
  ese
¶mn  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt

S.  oben  z.  HGB  8  47  S.  55.  56.