830  Anhang  XVI  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8  114—120.
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LX.  Schlußvorschriften.

8  114.  Zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  kann  der  Bundes—
rath  nach  Anhörung  des  Versicherungsbeiraths  Vorschriften  erlassen.
Er  kann  insbesondere  Art  und  Form  der  Rechnungslegung  der  Untet“
nehmungen  regeln  und  die  näheren  Voraussetzungen  bestimmen,
unter  welchen  ein  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  als  kleinerer
Verein  im  Sinne  des.  8  53  anzusehen  ist.

§  115.  Der  Vorstand  einer  Versicherungsunternehmung,  deren
Geschäftsbetrieb  sich  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus
erstreckt,  hat  den  Landes-Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,
in  deren  Gebieten  sie  Geschäfte  betreiben  will,  bei  der  Eröffnung  des
Geschäftsbetriebs  hiervon  Anzeige  zu  erstatten.

Jedes  Versicherungsunternehmen  hat  in  demjenigen  Bundesstaat,
  auf  dessen  Gebiet  es  seinen  Betrieb  erstreckt,  ohne  daß  sein
Sitz  in  diesem  Gebiete  gelegen  ist,  auf  Verlangen  der  Zentralbehörde
dieses  Staates  unter  der  Voraussetzung  einen  Hauptbevollmächtigten
zu  bestellen,  daß  der  Geschäftsbetrieb  in  diesem  Staate  von  einem
solchen  Umfang  ist  oder  nach  dem  Geschäftsplane  von  einem  solchen
Umfange  werden  soll,  daß  darnach  die  Bestellung  eines  Hauptbevollmächtigten
  sich  rechtfertigt.  Bestreitet  das  Unternehmen  das  Vorhandensein
  dieser  Voraussetzung,  so  entscheidet  darüber  der  Bundesrath
  auf  Grund  der  ihm  vorzulegenden  Nachweise.  Das  Verlangen
kann  von  den  Zentralbehörden  mehrerer  Bundesstaaten  zusammen
auf  Bestellung  eines  gemeinschaftlichen  Hauptbevollmächtigten  g
richtet  werden.  Der  Hauptbevollmächtigte  muß  seinen  Wohrsib
innerhalb  des  betreffenden  Bundesstaats  beziehungsweise  der  zu—
sammengehenden  Bundesstaaten  haben;  er  gilt  als  ermächtigt,  die
Unternehmung  zu  vertreten,  insbesondere  die  Versicherungsverträg
mit  Versicherungsnehmern  des  Bundesstaats  beziehungsweise  de
zusammengehenden  Bundesstaaten  und  über  daselbst  belegene  Grund“
stücke  mit  verbindlicher  Kraft  abzuschließen,  auch  alle  Ladungen  un
Verfügungen  für  die  Unternehmung  in  Empfang  zu  nehmen.  Zum
Abschlusse  der  Lebensversicherungsverträge  ist  jedoch  die  vorausgegangene
  Genehmigung  der  Zentralleitung  der  Unternehmung  eforderlich,
  die  in  dem  Vertrage  zum  Ausdrucke  gebracht  werden  muß

Für  Klagen,  die  aus  dem  Versicherungsgeschäft  innerhalb  des
Bundesstaats  beziehungsweise  der  zusammengehenden  Bundesstaaten
gegen  die  Unternehmung  erhoben  werden,  ist  das  Gericht  zuständig,
wo  der  Hauptbevollmächtigte  seinen  Wohnsitz  hat.  Dieser  Gerichtsstand

  darf  nicht  vertragsmäßig  ausgeschlossen  werden.