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Vom  12.  Mai  1901.  831
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§  116.1  Unternehmungen,  welche  die  Versicherung  gegen  Kursberluste
  oder  die  Transportversicherung  oder  ausschließlich  die  Rückbersicherung
  zum  Gegenstande  haben,  mit  Ausnahme  von  Vericherungsvereinen
  auf  Gegenseitigkeit,  bedürfen  keiner  Zulassung.
ie  unterliegen  auch  keiner  behördlichen  Beaufsichtigung  ihres  Gechäftsbetriebs;
  der  Bundesrath  kann  jedoch  anordnen,  daß  bestimmte
orschriften  dieses  Gesetzes  auch  auf  solche  Unternehmungen  Anendung
  finden.

§  117.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  angeordnet
werden:

1.  daß  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  2  auch  für  andere  als  die
dort  bezeichneten  Versicherungszweige  gilt;

2.  daß  für  Versicherungszweige,  für  welche  die  Vorschrift  des
§  6  Abs.  2  nicht  gilt,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ganz
oder  theilweise  außer  Anwendung  bleiben.

u  §  118.  Alle  der  Beaufsichtigung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
anterliegenden  Unternehmungen  sind  verpflichtet,  dem  Aussichtsmie
  für  Privatversicherung  die  von  diesem  erforderten  statistischen
nachweise  über  ihren  Geschäftsbetrieb  einzureichen.  Ueber  die  hierbach
  zu  erfordernden  statistischen  Nachweise  ist  der  Versicherungskrath
  zu  hören.
ff  §  119.  Die  auf  Grund  landesgesetzlicher  Vorschriften  errichteten
entlichen  Versicherungsanstalten  unterliegen  den  Vorschriften  dieses
esetzes  nicht,  sind  jedoch  verpflichtet,  nach  näherer  Anordnung  des
eindesraths  bestimmte  statistische  Nachweise  über  ihren  Geschäftsrieb
  an  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  einzureichen.
na  8  120.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
*  denen  der  Betrieb  bestimmter  Versicherungsgeschäfte  öffentlichen
stalten  vorbehalten  ist.

länd  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  der  in—
dischen  privaten  Rückversicherungsunternehmungen.  Vom
Juni  1908.  (R  #Bl  409.)
unte  Muf  Grund  des  §  116  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsrat
  anehmungen  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  hat  der  Bundesngeordnet:

Abs  Vom  1.  Januar  1909  ab  finden  die  Vorschriften  des  8  55,  des  8  65
uber  1,,  Ab.  2  Sab  1,  Abs  3  und  der  88  S1,  83,  118  des  Gesetes
alle  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  auf
ie  woländischen  privaten  Versicherungsunternehmungen  Anwendung,  welche
zun  ückversicherung  in  gesetzlich  aufsichtspflichtigen  Versicherungszweigen
Gegenstande  haben.