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832  Anhang  XVI/  1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen.  8121—125.
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§  121.  Unberührt  bleiben  die  landesrechtlichen  Vorschriften
über  die  polizeiliche  Ueberwachung  der  Feuerversicherungsverträge
nach  ihrem  Abschluß  und  der  Auszahlung  von  Brandentschädigungen;
  dagegen  werden  aufgehoben  die  landesrechtlichen  Vorschriften,
welche  den  Abschluß  von  Feuerversicherungsgeschäften  von  einer
vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung  abhängig  machen,  sowie  die
landesrechtlichen  Vorschriften,  durch  welche  der  unmittelbare  Abschluß
  von  Feuerversicherungsverträgen  mit  solchen  Vertretungen
verboten  wird,  die  sich  nicht  im  Staatsgebiete  befinden.

Unberührt  bleiben  ferner  die  landesrechtlichen  Vorschriften  und
die  mit  Landesbehörden  getroffenen  Vereinbarungen  über  die  Verpflichtungen
  der  Feuerversicherungsunternehmungen  in  Bezug  auf
die  Leistung  von  Abgaben  für  gemeinnützige  Zwecke,  insbesondere
zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  oder  zur  Unterstützung  von
Mitgliedern  von  Feuerwehren  und  sonstigen  bei  Hülfeleistung  in
Brandfällen  verunglückten  Personen  oder  ihrer  Hinterbliebenen.

Unberührt  bleiben  auch  Verpflichtungen,  welche  nach  dem  Stande
vom  1.  Januar  1901  Feuerversicherungsunternehmungen  in  einem
Bundesstaate  nach  Landesrecht  oder  auf  Grund  von  Vereinbarungen
mit  Landesbehörden  hinsichtlich  der  Uebernahme  gewisser  Versicherun
gen  obliegen,  wenn  die  Unternehmung  ihren  Geschäftsbetrieb  in  dem
Bundesstaate  fortsetzt  oder  die  Zulassung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
  erlangt.  Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  wird  von  der
Aufsichtsbehörde  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  überwacht.  1

§  122.  Den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unterliegen  nicht  die
auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom
7.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125)  in  der  Fassung  des  Gesetze?
vom  1.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54)  errichteten  Kassen,  die
im  8  75  Abs.  4  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten,  auf
Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen,  die  au
Grund  der  Gewerbeordnung  von  Innungen  oder  Innungsverbänden
errichteten  Unterstützungskassen  sowie  die  auf  Grund  berggesetlicher
  Vorschriften  errichteten  Knappschaftskassen.

§  123.  Die  Vorschrift  des  §  39  Abs.  3  findet  auf  Versicherungsaktiengesellschaften
  entsprechende  Anwendung.  1

§  124.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  für  Vereine  auf  Gegenseitigkeit,
  die  der  Eintragungspflicht  nicht  unterliegen,  hinsichtlich  der
Zulassung,  der  Geschäftsführung  und  der  Rechnungslegung  Abweichungen
  von  den  Vorschriften  der  88  11,  12,  55  bis  57  gestatten.

Soweit  die  Abweichungen  sich  auf  die  Geschäftsführung  un
die  Rechnungslegung  beziehen,  können  sie  insbesondere  davon  ab