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Anh.  XVI  2.  V.  über  d.  Verfahren  d.  Aufsichtsamts  f.  Privatversicherung.  8  1.  2.  833
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hängig  gemacht  werden,  daß  in  mehrjährigen  Zeiträumen  auf  Kosten
des  Vereins  eine  Prüfung  des  Geschäftsbetriebs  und  der  Vermögensage
  durch  einen  Sachverständigen  vorgenommen  und  der  Prüfungsbericht
  der  Aufsichtsbehörde  eingereicht  wird.

§  125.  Die  Vorschriften  des  §  70,  des  §  98  Satz  1  und  des
§  101  Abs.  3  treten  mit  dem  1.  Juli  1901  in  Kraft.

Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  zur  Beaufsichtigung
don  Versicherungsunternehmungen  zuständigen  Landesbehörden  durch
ie  Landesregierungen  bestimmt.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  in
Kraft  tritt,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche
Verordnung  bestimmt.

Im  Koönigreiche  Bayern  tritt  das  Gesetz,  soweit  es  sich  um
das  Immobiliar-Versicherungswesen  handelt,  nur  mit  Zustimmung
der  Königlich  bayerischen  Regierung  in  Kraft.

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Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  und  den  Geschäftscang
  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung.

om  23.  Dezember  1901  (Rel  498).  Vom  15.  August  1908
(RGBl  499).

I.  Eintheilung  und  Bearbeitung  der  Dienstgeschäfte.

§  1.  Dem  Präsidenten  steht  die  Leitung  und  Beaufsichtigung

Val  gesammten  Dienstes  bei  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamte  für
Avatversicherung  zu.

g  Er  vertheilt  die  Geschäfte  und  bestellt,  soweit  erforderlich,  die
eauftragten  und  Vertreter  der  Behörde.

i  8  2.  Der  Präsident  erledigt  die  durch  besondere  Bestimmung
hm  überwiesenen  Angelegenheiten  (8  73  Abs.  6,  8  75  Abs.  3  des

nesetzes).  Er  ordnet  die  Einrichtung  der  Büreaus,  der  Akten

!#  der  Geschäftsregister;  er  hat  die  Verfügung  in  allen  die  Veraltung
  des  Amtes  betreffenden  Angelegenheiten,  insbesondere  in
ersonalsachen,  sowie  in  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  das

riezushalts-  und  Kassenwesen,  die  Diensträume  und  deren  Einlichung,

  die  amtlichen  Veröffentlichungen,  die  Bibliothek  und  ähnche
  Gegenstände  betreffen  (Präsidialsachen).

arb  Der  Präsident  bezeichnet  diejenigen  sonstigen  Sachen,  deren  Begeitung
  oder  Revision  er  sich  vorbehält.  Er  ist  befugt,  in  jeder

undung  den  Vorsitz  zu  übernehmen;  er  vollzieht  die  Ausfertigungen

Reinschriften  in  den  ihm  vorbehaltenen  Sachen.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl  53