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834  Anh.  XVI2.  V.  über  d.  Verfahren  d.  Aufsichtsamts  f.  Privatversicherung.  8  3—11.
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8  3.  Die  ständige  Vertretung  des  Präsidenten  für  dessen  sämmtliche
  Dienstobliegenheiten  steht  dem  Direktor  und,  sobald  mehrere
Direktoren  bestellt  sind,  demjenigen  Direktor  zu,  welcher  vom  Reichskanzler
  (Reichsamt  des  Innern)  zur  ständigen  Vertretung  des  Präsidenten
  bestimmt  wird.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  ständigen  Vertreters  erfolgt
die  Vertretung  durch  die  anderen  Direktoren  und,  sofern  nicht  der
Reichskanzler,  (Reichsamt  des  Innern)  etwas  Anderes  bestimmt,
in  der  Reihenfolge  des  Dienstalters  durch  die  übrigen  ständigen
Mitglieder  im  Hauptamte.

8  4.  Auf  Vorschlag  des  Präsidenten  kann  der  Reichskanzler
(Reichsamt  des  Innern)  die  Einrichtung  von  Abtheilungen  anordnen,
  sowie  deren  Geschäftskreis,  Leitung  und  Geschäftsgang  bestimmen,
  insbesondere  auch  Anordnung  darüber  treffen,  wiewer
Abtheilungssitzungen  an  die  Stelle  der  Gesammtsitzungen  des  Amtes
(88  13  ff.)  treten.  1

§  5.  Die  Zahl  der  vom  Bundesrathe  zu  wählenden  nichtständigen
  Mitglieder  des  Aufsichtsamts  wird  auf  vier  festgesetzt.  Durch  Beschluß
  des  Bundesraths  kann  die  Zahl  bis  auf  sechs  erhöht  werden-Die

  nichtständigen  Mitglieder  werden  durch  den  Staatssekretär
des  Innern  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  auf  ihre  Obliegenheiten
  verpflichtet.

§  6.1  Die  richterlichen  Beamten  und  Mitglieder  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe
  (§  74  Abs.  2,  3  des  Gesetzes)  werden  in  gleicher
Weise  durch  den  Präsidenten  des  Aufsichtsamts  verpflichtet.

Der  Präsident  kann  diesen  Beamten  einzelne  Fragen  vorwiegend
rechtlicher  Art  aus  dem  Geschäftskreise  des  Amtes  zur  Begutachtung  überweisen,
  sie  auch  zu  Berichterstattern  für  eine  Gesamtsitzung  bestellen-§

  7.  Die  Geschäfte  des  Aufsichtsamts  werden  durch  Verfügung
  erledigt,  sofern  nicht  ,

a)  das  Gesetz  die  Entscheidung  in  Spruchsenaten  vorschreibt
(88  73  bis  76  des  Gesetzes),  oder

b)  der  Präsident  in  bestimmten  Fällen,  in  denen  Anordnungen
  oder  Verfügungen  zu  erlassen  sind,  die  Berathung  un
Beschlußfassung  in  einer  Gesammtsitzung  (8  13)  anordnet.

II.  Versicherungsbeirath.

§  8.  Der  Versicherungsbeirath  (8  72  des  Gesetzes)  besteht
aus  vierzig  Mitgliedern.?  Nach  Bedarf  kann  der  Bundesrath  au

1  Fassung  der  V  15./8.  08.  ird
*  Bek.  20./5.  04  (RGBl  215).  Für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1904  an  *
die  Zahl  der  Mitglieder  des  Versicherungsbeirates  auf  achtundvierzig  erhöht.