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Vom  23.  Dezember  1901.  835
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Antrag  des  Reichskanzlers  die  Erhöhung  dieser  Zahl  bis  auf  sechzig
beschließen.
Die  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  werden  unter  Berücksichtigung
  ihrer  besonderen  Sachkunde  von  dem  Präsidenten  auf
folgende  Gruppen  vertheilt:
1.  auf  das  Gebiet  der  Lebensversicherung  und  der  Krankenversicherung;

2.  auf  die  Unfall=  und  die  Haftpflichtversicherung;
3.  auf  die  Viehversicherung,  die  Hagelversicherung  und  die  sonstige
landwirthschaftliche  Versicherung;
4.  auf  die  Feuerversicherung,  sowie  die  Versicherung  gegen  Sturmschäden,
  Wasserschäden  und  Diebstahl;
5.  auf  die  sonstigen  verschiedenen  Versicherungszweige.
w  „die  einzelnen  Mitglieder  können  mehreren  Gruppen  zugetheilt
erden.

§  9.  Die  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  werden  durch

den  Präsidenten  des  Aufsichtsamts  mittelst  Handschlags  an  Eidessat
  auf  ihre  Obliegenheiten,  insbesondere  auch  auf  die  Wahrung
es  Amtsgeheimnisses  verpflichtet.

Im  Falle  der  Wiederberufung  genügt  die  Verweisung  auf  die
frühere  Verpflichtung.
§  10.  Zur  gutachtlichen  Berathung  des  Aufsichtsamts  wird
er  Versicherungsbeirath,  sofern  seine  Anhörung  gesetzlich  vorgeschrieben
  ist,  entweder  in  seiner  Gesammtheit  oder  in  einzelnen
ruppen  nach  näherer  Bestimmung  des  Präsidenten  berufen.

d  In  sonstigen  Fällen  kann  der  Präsident  einzelne  Mitglieder
es  Versicherungsbeiraths  für  die  Begutachtung  in  Anspruch  nehmen.
Sind  nur  einzelne  Gruppen  oder  einzelne  Mitglieder  des  Ver—
scherungsbeiraths  zu  hören,  so  kann  der  Präsident  bestimmen,  daß
att  mündlicher  Berathung  eine  schriftliche  Begutachtung  erfolgt.
sch  „8  11.  Zur  Mitwirkung  bei  den  verwaltungsgerichtlichen  Ent—
eidungen  der  88  73  bis  76  des  Gesetzes  sollen  in  den  einzelnen
Vällen  Mitglieder  derjenigen  Gruppen  des  Versicherungsbeiraths
ölgezogen  werden,  welche  für  die  betreffenden  Versicherungszweige
zebildet  sind.  Dementsprechend  bestimmt  der  Präsident  nach  Art
er  zu  entscheidenden  Fälle  die  jedesmal  zu  betheiligenden  Gruppen.
Innerhalb  einer  jeden  Gruppe  sind  die  Mitglieder  zu  den  einzeler
  Sitzungen,  gleichviel  ob  es  sich  um  eine  Entscheidung  in  der
4c  en  oder  in  der  Rekursinstanz  handelt,  vorbehaltlich  der  Vor—
uisten  im  §  73  Abs.  2  des  Gesetzes,  in  der  alphabetischen  Reihenge

  ihrer  Namen  zuzuziehen.

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