836  Anh.  XVI2.  V  über  d.  Verfahren  d.  Aufsichtsamts  f.  Privatversicherung.  8  12—16.

§  12.  Die  Einladung  der  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths
erfolgt  von  Amtswegen  oder  im  Auftrage  des  Reichskanzlers  (Reichsamt
  des  Innern)  durch  den  Präsidenten  des  Aufsichtsamts.

Die  Einladung  darf  von  den  Mitgliedern  des  Versicherungsbeiraths
  nur  aus  zwingenden  Gründen,  die  auf  Erfordern  glaubhaft
  zu  machen  sind,  abgelehnt  werden.  1

Dem  Präsidenten  oder  einem  von  ihm  hierzu  beauftragten  ständigen
  Mitgliede  des  Aufsichtsamts  steht  die  Leitung  der  mündlichen
Berathungen  des  Versicherungsbeiraths  zu.  "

Den  nichtständigen  Mitgliedern  des  Aufsichtsamts  steht  es  frei,
den  Gesammtsitzungen  und  den  Gruppensitzungen  des  Versicherungsbeiraths
  beizuwohnen.  Sie  sind  von  den  Sitzungen  unter  Mittheilung
der  Tagesordnung  zu  benachrichtigen,  sofern  sie  am  Sitzungstagé
voraussichtlich  in  Berlin  anwesend  sein  werden.

Der  Präsident  kann  zu  den  Berathungen  des  Versicherungsbeiraths
  die  ständigen  Mitglieder  des  Aufsichtsamts,  die  dem  Amte
sonst  beigegebenen  Beamten,  sowie  besondere  Sachverständige  zuziehen.


III.  Gesammtsitzungen  des  Aufsichtsamts.

§  13.  Zur  Berathung  wichtigerer  Angelegenheiten  kann  auf
Anordnung  des  Präsidenten  (6  7)  und  unter  seinem  Vorsiß
eine  gemeinsame  Berathung  und  Beschlußfassung  in  Gesammtsitzungen
  stattfinden.  .

Zur  Theilnahme  sind  alle  ständigen  und  nichtständigen  Mitglieder
  des  Aufsichtsamts,  sowie  die  zur  Bearbeitung  von  Geschäften
  der  Mitglieder  herangezogenen  Hülfsarbeiter  einzuladen,
soweit  sie  am  Sitzungstage  voraussichtlich  in  Berlin  anwesend  sein
werden.

Der  Präsident  kann  bestimmen,  daß  für  einzelne  Gegenstände
auch  andere  Beamte  des  Ausfsichtsamts,  sowie  höchstens  je  zwer
richterliche  Beamte,  Mitglieder  eines  höchsten  Verwaltungsgerichtshofs
  (§  74  Abs.  2  des  Gesetzes)  und  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths
  zu  den  Sitzungen  zugezogen  werden.

Bei  der  Einladung  ist  die  Tagesordnung  mitzutheilen.

§  14.  Die  Gesammtsitzungen  sind  nicht  öffentlich.

Stimmberechtigt  sind  nur  die  eingeladenen  und  in  der  Sitzung
anwesenden  ständigen  und  nichtständigen  Mitglieder  des  Aufsichtsamts,
  sowie  die  zugezogenen  richterlichen  Beamten,  Mitglieder  hö  •r
ster  Verwaltungsgerichtshöfe  und  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths.
