Vom  23.  Dezember  1901.  837

Die  von  dem  Bundesrathe  gewählten  Mitglieder  nehmen  ihre
Stelle  nach  dem  Vorsitzenden,  also  vor  den  übrigen  Mitgliedern,
und  zwar  in  der  Reihenfolge  der  Bundesstaaten,  ein,  denen  sie
angehören.  Den  nichtständigen  Mitgliedern  schließen  sich  unmittelbar
  die  nebenamtlich  berufenen  ständigen  Mitglieder  an.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathungen,  er  stellt  die  Fragen
und  sammelt  die  Stimmen.  Meinungsverschiedenheiten  über  den
Gegenstand,  die  Fassung  und  die  Reihenfolge  der  Fragen  oder  über

as  Ergebniß  der  Abstimmung  werden  gemäß  8  15  entschieden.

§  15.  Für  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen  wird  ein
Berichterstatter  ernannt.  Aus  besonderen  Gründen  können  Miterichterstatter
  bestellt  werden.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei
timmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  die  zu  entscheiden
ist,  mehr  als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich
at,  so  werden  die  für  die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den
ur  die  zunächst  geringere  abgegebenen  Stimmen  solange  hinzuge—
rechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Die  Stimmen  werden  bei  namentlicher  Abstimmung  in  folgender
Reihenfolge  abgegeben:
1.  von  den  Berichterstattern  in  der  Reihenfolge  ihrer  Bestellung;
2.  von  den  Mitgliedern  des  Versicherungsbeiraths;
3.  von  den  richterlichen  Beamten  und  Mitgliedern  höchster  Verwaltungsgerichtshöfe;

von  den  ständigen  Mitgliedern  im  Hauptamte;
von  den  nebenamtlich  berufenen  ständigen  Mitgliedern;
von  den  vom  Bundesrathe  gewählten  Mitgliedern;
von  dem  Vorsitzenden.
Innerhalb  der  einzelnen  Gruppen  richtet  sich  die  Reihenfolge
er  Abstimmung  nach  dem  Dienstalter  im  Aufsichtsamte,  bei  gleichem
lenstalter  nach  dem  Lebensalter  und  zwar  in  allen  Fällen  dergestalt,
aß  der  Jüngste  zuerst  stimmt.  Bei  den  vom  Bundesrathe  gewählten
itgliedern  ist  die  im  8  14  Abs.  3  bestimmte  Reihenfolge  umgekehrt
ur  Anwendung  zu  bringen.

IV.  Geschäftsgang  und  Verfahren  bei  den  Senaten.

b  §  16.  Die  Entscheidung  der  in  den  88  73  bis  76  des  Gesetzes
czeichneten  Angelegenheiten  erfolgt  durch  Spruchkollegien,  welche
e  Bezeichnung  „Senate“  führen.

Den  Vorsitz  in  den  Senaten  führen  der  Präsident,  der  Direktor