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838  Anh.  XVI2.  V.  über  d.  Verfahren  d.  Aufsichtsamts  f.  Privatversicherung.  8  17—26.
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oder  die  nach  Bedürfniß  vom  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)
mit  dem  Vorsitze  zu  betrauenden  ständigen  Mitglieder.

Die  Vertretung  im  Vorsitze  wird  durch  den  Präsidenten  bebesonders
  geregelt.

§  17.  Die  nichtständigen  Mitglieder  des  Aufsichtsamts  sollen
bei  der  Besetzung  der  Rekurssenate  in  den  wichtigeren  Angelegenheiten
  in  der  Regel  betheiligt  und  zu  dem  Zwecke  abwechselnd  nach
der  im  §  14  Abs.  3  bestimmten  Reihenfolge  berufen  werden.

§  18.  Die  Einberufung  zu  den  einzelnen  Sitzungen  soll  in  der
Regel  mindestens  zwei  Wochen  vor  den  Sitzungen  erfolgen.

§  19.  Ueber  Ablehnungsgesuche  (8  73  Abs.  3,  8  74  Abs.  4
des  Gesetzes)  entscheidet  der  betreffende  Senat  durch  Beschluß.

8  20.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  Berathungen
  in  den  Sitzungen,  er  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen-Im
  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die  Stellung  der
Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  entscheidet  der
Senat.

Die  Abstimmungen  erfolgen  nach  Vorschrift  des  §  15.

§  21.  Bei  den  nach  88  73,  76  des  Gesetzes  zu  erledigenden
Sachen  wird  in  der  Regel  nur  ein  Berichterstatter  ernannt.  Dieser
hat  ebenso  wie  der  nach  §  75  Abs.  3  des  Gesetzes  in  Rekurssachen
  zu  ernennende  erste  Berichterstatter  vor  der  mündlichen  Berathung
  einen  schriftlichen  Bericht  nebst  Gutachten  vorzulegen;  der
zweite  Berichterstatter  hat  ein  schriftliches  Gutachten  vorzulegen-§

  22.  Die  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts
  durch  den  ersten  Berichterstatter,  demnächst  sind  die  etwa
erschienenen  Betheiligten  zu  hören.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Mitgliede  des  Senats  auf  Verlangen
zu  gestatten,  Fragen  zu  stellen.

§  23.  Die  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten
  Protokollführers.  Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
  das  den  Gang  der  Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.
Anträge  und  Erklärungen  der  Betheiligten,  welche  von  den  Schriftsätzen
  abweichen,  sind  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

§  24.  Das  Aufsichtsamt  kann  Bevollmächtigte  und  Beiständewelche
  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,
  von  der  mündlichen  Verhandlung  zurückweisen.  Diese  Vorschrift
  findet  keine  Anwendung  auf  Rechtsanwälte  und  auf  Personen,
denen  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht  durch  Anordnung  der
Justizverwaltung  gestattet  ist.