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Vom  23.  Dezember  1901.  839

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§  25.  Die  Vorschriften  der  88  176  bis  182,  184  des  Gerichtsverfassungsgesetzest
  über  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  finden

entsprechende  Anwendung.
§  26.  Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger
  vernehmen  zu  lassen  und  die  Aussagen  eidlich  zu  erarten,
  finden  die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung.  Insbesondere  ist  das  Aufsichtsamt  befugt,
gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  zu  den  Sitzungen  einfinden,  oder  ihre  Aussage  oder  die
Eldesleistung  ohne  Angabe  eines  Grundes  oder  noch  dann  ver-1

  GV  §  176.  Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen  kann  undewachsenen
  und  solchen  Personen  versagt  werden,  welche  sich  nicht  im  Besitze
er  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  in  einer  der  Würde  des

erichts  nicht  entsprechenden  Weise  erscheinen.

Zu  nicht  öffentlichen  Verhandlungen  kann  der  Zutritt  einzelnen  Personen
vom  Gerichte  gestattet  werden.  Einer  Anhörung  der  Betheiligten  bedarf  es  nicht.

Die  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  steht  der  Anwesenheit  der  die  Dienst—
aussicht  führenden  Beamten  der  Justizverwaltung  bei  den  Verhandlungen  vor
em  erkennenden  Gerichte  nicht  entgegen.

§  177.  Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  der  Sitzung  liegt  dem
Vorsitzenden  ob.
ha  8  178.  Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei  der  Ver—
ndlung  nicht  betheiligte  Personen,  welche  den  zur  Aufrechthaltung  der  Ordaung
  erlassenen  Befehlen  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Gerichts
ins  dem  Sitzungszimmer  entfernt,  auch  zur  Haft  abgeführt  und  während  einer
ih  dem  Beschlusse  zu  bestimmenden  Zeit,  welche  vierundzwanzig  Stunden  nicht

ersteigen  darf,  festgehalten  werden.
stä  8  179.  Das  Gericht  kann  gegen  Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen,  Sachverandige
  oder  bei  der  Verhandlung  nicht  betheiligte  Personen,  welche  sich  in
DSiung  einer  Ungebühr  schuldig  machen,  vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen
erfolgung,  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  bis  zu  drei
agen  Haft  festsetzen  und  sofort  vollstrecken  lassen.
§  180.  Das  Gericht  kann  gegen  einen  bei  der  Verhandlung  betheiligten
nechtsanwalt  oder  Vertheidiger,  der  sich  in  der  Sitzung  einer  Ungebühr  schuldig
dech,  vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen  oder  disziplinaren  Verfolgung,  eine
konungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  festsetzen.
hat  8  181.  Die  Vollstreckung  der  vorstehend  bezeichneten  Ordnungsstrafen
der  Vorsitzende  unmittelbar  zu  veranlassen.
ein  §  182.  Die  in  den  §§  177—1841  bezeichneten  Befugnisse  stehen  auch  einem
57“  Richter  bei  der  Vornahme  von  Amtshandlungen  außerhalb  der
zu.
Pers  184.  Ist  eine  Ordnungsstrafe  wegen  Ungebühr  festgesetzt,  oder  eine
entf  on  zur  Haft  abgeführt,  oder  eine  bei  der  Verhandlung  betheiligte  Person
ernt  worden,  so  ist  der  Beschluß  des  Gerichts  und  dessen  Veranlassung  in
Protokoll  aufzunehmen.