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840  Anh.  XVI2.  V.  über  d.  Verfahren  d.  Aufsichtsamts  f.  Privatversicherung.  827—33.

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weigern,  nachdem  der  angeführte  Grund  für  unerheblich  erklärt  ist,
eine  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  festzusetzen.  Kommt  die
Verhängung  oder  Vollstreckung  von  Zwangsmaßregeln  in  Frage,
so  ist  das  Amtsgericht  zu  ersuchen,  in  dessen  Bezirke  die  Zeugen
oder  Sachverständigen  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
solchen  ihren  Aufenthalt  haben.  Auf  Militärpersonen,  die  dem
aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehören,  finden  die  Vorschriften
  des  8  380  Abs.  4,  §  390  Abs.  4,  8  409  Abs.  3  der
Civilprozeßordnungt  Anwendung.

Erfolgt  nachträglich  eine  genügende  Entschuldigung  für  das
Verhalten  des  Zeugen  oder  Sachverständigen,  so  sind  die  getroffenen
Anordnungen  wieder  aufzuheben.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach
Maßgabe  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachvperständige
(Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  689).

§  27.  Die  vom  Aufsichtsamt  auf  Grund  der  88  25,  26  festgesetzten
  Strafen  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben
  und  fließen  in  die  Reichskasse.

§  28.  Die  Berathung  über  die  Entscheidung  erfolgt  in  nicht
öffentlicher  Sitzung  auch  in  den  Fällen,  in  denen  auf  Grund  öffentlicher
  Verhandlung  (8§  75  Abs.  4  des  Gesetzes)  entschieden  wird.

Bei  den  Entscheidungen,  die  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung
  ergehen,  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  denen  diese
Verhandlung  stattgefunden  hat.  1

§  29.  In  Rekurssachen  verkündet  der  Vorsitzende  das  Ergebniß
der  Berathung  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Verkündung  kann  au
eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden;  diese  soll  in  der  Regel  binnen
einer  Woche  stattfinden.

Wird  die  Verkündigung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,
so  erfolgt  sie  durch  mündliche  Mittheilung  ihres  wesentlichen  Inhalts-§

  30.  Die  Entscheidungen  werden  nebst  Gründen  von  den
Berichterstattern  entworfen  und  in  der  Urschrift  von  dem  Vorsitzen-1

  CPO  8  380  (345)  Abs.  4.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
durch  das  Militärgericht,  die  Vorführung  einer  solchen  Person  durch  Ersuchen
der  Militärbehörde.

8  390  (355)  Abs.  4.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
  durch  das  Militärgericht.

§  409  (374)  Abs.  3.  Wörtlich  mit  8  390  Abs.  4  übereinstimmend.