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Vom  23.  Dezember  1901.  841
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den,  den  Berichterstattern  und  einem  anderen  Senatsmitgliede,  das
an  der  Entscheidung  Theil  genommen  hat,  unterzeichnet.  Im  Falle
der  Behinderung  des  Vorsitzenden  erfolgt  die  Unterzeichnung  durch
das  älteste  mitwirkende  ständige  Mitglied.

8  31.  Im  Eingange  der  Entscheidung  sind  die  Mitglieder,
welche  an  der  Entscheidung  Theil  genommen  haben,  namentlich  aufzuführen,
  auch  ist  der  Sitzungstag  zu  bezeichnen,  an  dem  die  Entscheidung
  erfolgt  ist.

Die  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  werden  mit  der  Ueberschrift
  versehen:

„Im  Namen  des  Reichs.“
Sie  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts
für  Privatversicherung  die  Schlußformel:
„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.“
„Das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.“
Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden,  im  Falle
geiner  Behinderung  durch  das  dem  Dienstalter  nach  älteste  ständige
itglied  des  Aufsichtsamts,  welches  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt
  hat.
u  8  32.  Schreibfehler,  Rechnungsfehler  und  ähnliche  offenbare
nrichtigkeiten,  die  in  der  Entscheidung  vorkommen,  sind  jederzeit
auch  von  Amtswegen  zu  berichtigen.
Ueber  die  Berichtigung  einer  auf  Grund  mündlicher  Verhand—
Uung  ergangenen  Entscheidung  kann  ohne  neue  mündliche  Verhandng
  entschieden  werden.  Der  Berichtigungsbeschluß  wird  von  dem
vorsitzenden  und  den  Mitgliedern  des  Senats,  die  die  Entscheidung
nterzeichnet  haben,  erlassen;  er  wird  auf  der  Urschrift  der  Enteidung
  und  den  Ausfertigungen  vermerkt.

V.  Schlußbestimmungen.

5  8  33.  Alle  Zustellungen  des  Aussichtsamts  können  mittelst
aengeschriebenen  Briefes  durch  die  Post  erfolgen.
so  Läßt  sich  die  Zustellung  an  die  Person,  der  zugestellt  werden
die-  imnnerhalb  des  Deutschen  Reichs  nicht  bewirken,  so  genügt
Ve  Bekanntmachung  des  Hauptinhalts  der  Entscheidung  oder  der
jeerfügung  im  Reichsanzeiger.  Neben  dieser  Bekanntmachung  soll
Mooch  der  Hauptinhalt  des  zuzustellenden  Schriftstücks  auch  durch
chehang  während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  des  Auftsamts
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.
de  Die  Zustellung  gilt  in  den  Fällen  des  Abs.  2  als  bewirkt,  nachtren
  eine  Woche  nach  dem  Tage  verstrichen  ist,  an  dem  die  beffende
  Nummer  des  Reichsanzeigers  ausgegeben  worden  ist.