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842  Anh.  XVI  2.  V  über  d.  Verfahren  d.  Aufsichtsamts  f.  Privatversicherung.  §  34—31.

§  34.  Das  Verfahren  vor  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamte  für
Privatversicherung  ist  kostenfrei;  ein  Ersatz  der  durch  dieses  Verfahren
  dem  Aussichtsamte  verursachten  baaren  Auslagen  durch  die
Antragsteller  findet  nur  in  den  Grenzen  des  8  82  des  Gesetzes  statt.

Die  auf  Grund  des  8  82  des  Gesetzes  den  Antragstellern  auferlegten
  baaren  Auslagen  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben
wie  Gemeindeabgaben  und  fließen  in  die  Reich-kasse.

§  35.  Die  Geschäftssprache  ich  die  deutsche.  Eingaben,  welche
nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

Antragsteller,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,
haben  bei  Verhandlungen  vor  dem  Aufsichtsamte  für  ihre  Vertretung
  durch  eine  Person,  welche  der  deutschen  Sprache  mächtig
ist,  Sorge  zu  tragen.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  88  187  bis  193
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

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1  GVG  §  187.  Wird  unter  Betheiligung  von  Personen  verhandelt,  welche
der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  so  ist  ein  Dolmetscher  zuzuziehen.  Die
Führung  eines  Nebenprotokolls  in  der  fremden  Sprache  findet  nicht  statt;
jedoch  sollen  Aussagen  und  Erklärungen  in  fremder  Sprache,  wenn  und  soweit
der  Richter  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  für  erfüorderlich
erachtet,  auch  in  der  fremden  Sprache  in  das  Protokoll  oder  in  eine  Anlage
niedergeschrieben  werden.  In  den  dazu  geeigneten  Fällen  soll  dem  Protoko
eine  durch  den  Dolmetscher  zu  beglaubigende  Uebersetzung  beigefügt  werden-Die

  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  unterbleiben,  wenn  die  betheiligten
  Personen  sämmtlich  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.

§  188.  Zur  Verhandlung  mit  tauben  oder  stummen  Personen  ist,  sofern
nicht  eine  schriftliche  Verständigung  erfolgt,  eine  Person  als  Dolmetscher
zuzuziehen,  mit  deren  Hülfe  die  Verständigung  in  anderer  Weise  erfolgen  kann-§

  189.  Ob  einer  Partei,  welche  taub  ist,  bei  der  mündlichen  Verhandlung
  der  Vortrag  zu  gestatten  sei,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts  überlassen-.

Dasselbe  gilt  in  Anwaltsprozessen  von  einer  Partei,  die  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  ist.  "

8  190.  Personen,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,
leisten  Eide  in  der  ihnen  geläufigen  Sprache.

8  191.  Der  Dolmetscher  hat  einen  Eid  dahin  zu  leisten:

daß  er  treu  und  gewissenhaft  übertragen  werde.

Ist  der  Dolmetscher  für  Uebertragungen  der  betreffenden  Art  im  allgemeinen
  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.  »

8  192.  Der  Dienst  des  Dolmetschers  kann  von  dem  Gerichtsschreiber
wahrgenommen  werden.  Einer  besonderen  Beeidigung  bedarf  es  nicht.

§  193.  Auf  den  Dolmetscher  finden  die  Bestimmungen  über  Ausschließuns
und  Ablehnung  der  Sachverständigen  entsprechende  Anwendung.  Die  Entscheidung
  erfolgt  durch  das  Gericht  oder  den  Richter,  von  welchem  der
Dolmetscher  zugezogen  ist.