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Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  81.  2.  843
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836.  Vorladungen  und  sonstige,  nur  dem  Geschäftsbetriebe
dienende  formularmäßige  Schreiben  werden  durch  die  Unterschrift
eines  dazu  bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung  des  Siegels
des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung  beglaubigt.

Das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  führt  zwei

Siegel,  nämlich

1.  ein  großes  Siegel,  welches  dem  Siegel  des  Reichsgerichts  entspricht
  und  nur  bei  förmlichen  Ausfertigungen,  insbesondere
der  Entscheidungen  in  den  Fällen  des  §  73  Abs.  1,  88  74,  75
des  Gesetzes,  gebraucht  wird,

2.  ein  kleineres  Siegel,  welches  den  bei  den  Gesandtschaften  des
Deutschen  Reichs  eingeführten  Siegeln  entspricht,  mit  der  Umschrift:
  „Kaiserliches  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.“
Die  Ausfertigungen  und  Reinschriften  ergehen  unter  der  Unterschrift

  „Das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung.“
§  37.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1902  in  Kraft.

XVI3

Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.
Vom  30.  Mai  1908  (RGl  263).

Erster  Abschnitt.  Vorschriften  für  sämtliche  Versicherungszweige.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

pfl;  §  1.  Bei  der  Schadensversicherung  ist  der  Versicherer  vernlictet
  nach  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalls  dem  Versicherungshmer
  den  dadurch  verursachten  Vermögensschaden  nach  Maßgabe
*  Vertrags  zu  ersetzen.  Bei  der  Lebensversicherung  und  der  Un—
ist  bersicherung  sowie  bei  anderen  Arten  der  Personenversicherung
fau-  er  Versicherer  verpflichtet,  nach  dem  Eintritte  des  Versicherungsei
  8  den  vereinbarten  Betrag  an  Kapital  oder  Rente  zu  zahlen
er  die  sonst  vereinbarte  Leistung  zu  bewirken.
richt  Der  Versicherungsnehmer  hat  die  vereinbarte  Prämie  zu  ent—
bei  en.  Als  Prämien  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  die
den  Jesicherungsunternehmungen  auf  Gegenseitigkeit  zu  entrichteniträge.

daß  82.  Die  Versicherung  kann  in  der  Weise  genommen  werden,
*  sie  in  einem  vor  der  Schließung  des  Vertrags  liegenden  Zeit—
nkte  beginnt