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844  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  3—10.

Weiß  in  diesem  Falle  der  Versicherer  bei  der  Schließung  des
Vertrags,  daß  die  Möglichkeit  des  Eintritts  des  Versicherungsfalls
schon  ausgeschlossen  ist,  so  steht  ihm  ein  Anspruch  auf  die  Prämie
nicht  zu.  Weiß  der  Versicherungsnehmer  bei  der  Schließung  des
Vertrags,  daß  der  Versicherungsfall  schon  eingetreten  ist,  so  ist  der
Versicherer  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei;  dem  Versicherer
gebührt,  sofern  er  nicht  bei  der  Schließung  von  dem  Eintritte  des
Versicherungsfalls  Kenntnis  hatte,  die  Prämie  bis  zum  Schlusse
der  Versicherungsperiode,  in  welcher  er  diese  Kenntnis  erlangt.

Wird  der  Vertrag  durch  einen  Bevollmächtigten  oder  einen  Vertreter
  ohne  Vertretungsmacht  geschlossen,  so  kommt  in  den  Fällen  des
Abs.  2  nicht  nur  die  Kenntnis  des  Vertreters,  sondern  auch  die
des  Vertretenen  in  Betracht.

§  3.  Der  Versicherer  ist  verpflichtet,  eine  von  ihm  unterzeichnete
  Urkunde  über  den  Versicherungsvertrag  (Versicherungsschein)
dem  Versicherungsnehmer  auszuhändigen.

Ist  ein  Versicherungsschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,
so  kann  der  Versicherungsnehmer  von  dem  Versicherer  die  Ausstellung
  einer  Ersatzurkunde  verlangen.  Unterliegt  der  Versicherungsschein
  der  Kraftloserklärung,  so  ist  der  Versicherer  erst  nach  der
Kraftloserklärung  zur  Ausstellung  verpflichtet.  »

Der  Versicherungsnehmer  kann  jederzeit  Abschriften  der  Erklarungen
  fordern,  die  er  mit  bezug  auf  den  Vertrag  abgegeben  hat.
Der  Versicherer  hat  ihn  bei  der  Aushändigung  des  Versicherungsscheins
  auf  dieses  Recht  aufmerksam  zu  machen.

Die  Kosten  der  Ersatzurkunde  sowie  der  Abschriften  hat  der
Versicherungsnehmer  zu  tragen  und  auf  Verlangen  vorzuschießen.

§  4.  Wird  ein  Versicherungsschein  auf  den  Inhaber  ausgestellt,
so  treten  die  im  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten
Wirkungen  ein.

Ist  im  Vertrage  bestimmt,  daß  der  Versicherer  nur  gegen  Rück—
gabe  des  Versicherungsscheins  zu  leisten  hat,  so  genügt,  wenn  der  Versicherungsnehmer
  behauptet,  zur  Rückgabe  außer  stande  zu  sein,  das
öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis,  daß  die  Schuld  erloschen  sel-Diese
  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Versicherung“
schein  der  Kraftloserklärung  unterliegt.

§  5.  Auf  eine  Vereinbarung,  nach  welcher  die  Annahme  des
Versicherungsscheins  die  Wirkung  haben  soll,  daß  der  Inhalt  des
Scheines  als  von  dem  Versicherungsnehmer  genehmigt  gilt,  kann
sich  der  Versicherer  nur  berufen,  wenn  durch  die  Vereinbarung  dem
Versicherungsnehmer  eine  Frist  von  mindestens  einem  Monate  für
die  Erhebung  eines  Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit  des  Scheines