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Vom  30.  Mai  1908.  845

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gewährt  ist  und  der  Versicherungsnehmer  innerhalb  dieser  Frist  Wider—
spruch  nicht  erhoben  hat.  Das  Recht  des  Versicherungsnehmers,  die
"enehmigung  wegen  Irrtums  anzufechten,  kann  durch  eine  solche  Ver-Einbarung
  nicht  ausgeschlossen  werden.

8§  6.  Ist  im  Vertrage  bestimmt,  daß  bei  Verletzung  einer  Obliegenheit,
  die  vor  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalls  dem  Vericherer
  gegenüber  zu  erfüllen  ist,  der  Versicherer  zum  Rücktritte  beechtigt
  oder  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei  sein  soll,  so
tritt  die  vereinbarte  Rechtsfolge  nicht  ein,  wenn  die  Verletzung  als
eine  unverschuldete  anzusehen  ist.

Ist  eine  solche  Bestimmung  für  den  Fall  getroffen,  daß  eine
Sbliegenheit  verletzt  wird,  die  nach  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalls
  dem  Versicherer  gegenüber  zu  erfüllen  ist,  so  tritt  die  Rechtsolge
  nicht  ein,  wenn  die  Verletzung  weder  auf  Vorsatz  noch  auf
grober  Fahrlässigkeit  beruht.

Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  diesen  Vorschriften  zum
Nachteile  des  Versicherungsnehmers  abgewichen  wird,  kann  sich  der

ersicherer  nicht  berufen.

§  7.  Ist  die  Dauer  der  Versicherung  nach  Tagen,  Wochen,
Monaten  oder  nach  einem  mehrere  Monate  umfassenden  Zeitraume
estimmt,  so  beginnt  die  Versicherung  am  Mittage  des  Tages,  an
velchem  der  Vertrag  geschlossen  wird.  Sie  endigt  am  Mittage  des
etzten  Tages  der  Frist.
8§8.  Eine  Vereinbarung,  nach  welcher  ein  Versicherungsverhältnis
  als  stillschweigend  verlängert  gilt,  wenn  es  nicht  vor  dem
bblaufe  der  Vertragszeit  gekündigt  wird,  ist  insoweit  nichtig,  als

die  jedesmalige  Verlängerung  auf  mehr  als  ein  Jahr  erstrecken
  soll.

§  9.  Als  Versicherungsperiode  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt,
alls  nicht  die  Prämie  nach  kürzeren  Zeitabschnitten  bemessen  ist,  der
eitraum  eines  Jahres.

8§  10.  Hat  der  Versicherungsnehmer  seine  Wohnung  geändert,
ie  Anderung  aber  dem  Versicherer  nicht  mitgeteilt,  so  genügt  für
ine  Willenserklärung,  die  dem  Versicherungsnehmer  gegenüber  ab—
zügeben  ist,  die  Absendung  eines  eingeschriebenen  Briefes  nach  der
etzten  dem  Versicherer  bekannten  Wohnung.  Die  Erklärung  wird
nddem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ohne  die  Wohnungs-¾
  erung  bei  regelmäßiger  Beförderung  dem  Versicherungsnehmer
gegangen  sein  würde.
we  Hat  der  Versicherungsnehmer  die  Versicherung  in  seinem  Ge—
rbebetriebe  genommen,  so  finden  bei  einer  Verlegung  der  gewerb-