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846  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  §  11—20.

lichen  Niederlassung  die  Vorschriften  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.


§  11.  Auf  eine  Vereinbarung,  nach  welcher  die  Leistung  des
Versicherers  erst  mit  der  Feststellung  des  Anspruchs  durch  Anerkenntnis,
  Vergleich  oder  rechtskräftiges  Urteil  fällig  werden  soll,
kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.

§  12.  Die  Ansprüche  aus  dem  Versicherungsvertrage  verjähren
  in  zwei  Jahren,  bei  der  Lebensversicherung  in  fünf  Jahren.
Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
die  Leistung  verlangt  werden  kann.

Ist  im  Vertrage  bestimmt,  daß  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung
  zur  Leistung  frei  sein  soll,  wenn  der  Anspruch  auf  die
Leistung  nicht  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  gerichtlich  geltend
gemacht  wird,  so  beginnt  die  Frist  erst,  nachdem  der  Versicherer
dem  Versicherungsnehmer  gegenüber  den  erhobenen  Anspruch  unter
Angabe  der  mit  dem  Ablaufe  der  Frist  verbundenen  Rechtsfolge
schriftlich  abgelehnt  hat.  Die  Frist  muß  wenigstens  sechs  Monate
betragen.

Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verjährung  der  Ansprüche
  gegen  den  Versicherer  erleichtert  oder  von  den  Vorschriften
des  Abs.  2  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers  abgewichen  wird,
kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.

8  13.  Wird  über  das  Vermögen  des  Versicherers  der  Konkurs
eröffnet,  so  endigt  das  Versicherungsverhältnis  mit  dem  Ablauf  eines
Monats  seit  der  Eröffnung;  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleibt  es  der
Konkursmasse  gegenüber  wirksam.  Soweit  das  Gesetz  über  die  pri-—
vaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  139)1  besondere  Vorschriften  über  die  Wirkungen  der
Konkurseröffnung  enthält,  bewendet  es  bei  diesen  Vorschriften.

§  14.  Auf  eine  Vereinbarung,  nach  welcher  im  Falle  der  Eröffnung
  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Versicherungsnehmers
  das  Versicherungsverhältnis  erlöschen  oder  der  Versicherer  befugt
sein  soll,  das  Versicherungsverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  oder  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  weniger
als  einem  Monate  zu  kündigen,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Vereinbarung  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Art  für  den  Fall  getroffen  ist,  daß  die  Zwangsverwaltung
des  versicherten  Grundstücks  angeordnet  wird.

§  15.  Sovweit  sich  die  Versicherung  auf  unpfändbare  Sachen
bezieht,  kann  die  Forderung  aus  der  Versicherung  nur  an  solche

1  Siehe  oben  Anh.  XVI,  1,  S.  814.