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Vom  30.  Mai  1908.  847

Gläubiger  des  Versicherungsnehmers  übertragen  werden,  die  diesem
zum  Ersatze  der  zerstörten  oder  beschädigten  Sachen  andere  Sachen
geliefert  haben.

Zweiter  Titel.
Anzeigepflicht.  Gefahrerhöhung.

8  16.  Der  Versicherungsnehmer  hat  bei  der  Schließung  des
Vertrags  alle  ihm  bekannten  Umstände,  die  für  die  Übernahme  der
Gefahr  erheblich  sind,  dem  Versicherer  anzuzeigen.

Ist  dieser  Vorschrift  zuwider  die  Anzeige  eines  erheblichen  Umstandes
  unterblieben,  so  kann  der  Versicherer  von  dem  Vertrage  zurucktreten.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Anzeige  eines  erheblichen

mstandes  deshalb  unterblieben  ist,  weil  sich  der  Versicherungsnehmer
er  Kenntnis  des  Umstandes  arglistig  entzogen  hat.

Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Versicherer  den  nicht
angezeigten  Umstand  kannte  oder  wenn  die  Anzeige  ohne  Verschulden
es  Versicherungsnehmers  unterblieben  ist.

§  17.  Der  Versicherer  kann  von  dem  Vertrag  auch  dann  zurücktreten,
  wenn  über  einen  erheblichen  Umstand  eine  unrichtige  Anzeige
gemacht  worden  ist.

Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Unrichtigkeit  dem
Lersicherer  bekannt  war  oder  die  Anzeige  ohne  Verschulden  des

ersicherungsnehmers  unrichtig  gemacht  worden  ist.

§  18.  Ein  Umstand,  nach  welchem  der  Versicherer  ausdrücklich
und  schriftlich  gefragt  hat,  gilt  im  Zweifel  als  erheblich.

Hatte  der  Versicherungsnehmer  die  Gefahrumstände  an  der  Hand
cchriftlicher  von  dem  Versicherer  gestellter  Fragen  anzuzeigen,  so
ann  der  Versicherer  wegen  unterbliebener  Anzeige  eines  Umstandes,
nach  welchem  nicht  ausdrücklich  gefragt  worden  ist,  nur  im  Falle
arglistiger  Verschweigung  zurücktreten.

v  8  19.  Wird  der  Vertrag  von  einem  Bevöllmächtigten  oder
für  einem  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  geschlossen,  so  kommt
ur  das  Rücktrittsrecht  des  Versicherers  nicht  nur  die  Kenntnis  und
inx  Arglist  des  Vertreters,  sondern  auch  die  Kenntnis  und  die  Arg-*5]
  des  Versicherungsnehmers  in  Betracht.  Der  Versicherungshamner
  kann  sich  darauf,  daß  die  Anzeige  eines  erheblichen  Um-U
  üdes  ohne  Verschulden  unterblieben  oder  unrichtig  gemacht  ist,
ur  berufen,  wenn  weder  dem  Vertreter  noch  ihm  selbst  ein  Verschulden
zur  Last  fällt.

Die  20.  Der  Rücktritt  kann  nur  innerhalb  eines  Monats  erfolgen.
¾!  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Versicherer  von

Verletzung  der  Anzeigepflicht  Kenntnis  erlangt.