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848  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  §  21—30.

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Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Versicherungsnehmer.
  Im  Falle  des  Rüktritts  sind,  soweit  dieses  Gesetz
nicht  in  Ansehung  der  Prämie  ein  anderes  bestimmt,  beide  Teile
verpflichtet,  einander  die  empfangenen  Leistungen  zurückzugewähren
eine  Geldsumme  ist  von  der  Zeit  des  Empfanges  an  zu  verzinsen.

§  21.  Tritt  der  Versicherer  zurück,  nachdem  der  Versicherungsfall
  eingetreten  ist,  so  bleibt  seine  Verpflichtung  zur  Leistung  gleichwohl
  bestehen,  wenn  der  Umstand,  in  Ansehung  dessen  die  Anzeigepflicht
  verletzt  ist,  keinen  Einfluß  auf  den  Eintritt  des  Versicherung“
falls  und  auf  den  Umfang  der  Leistung  des  Versicherers  gehabt  hat.

§  22.  Das  Recht  des  Versicherers,  den  Vertrag  wegen  arglistiget
Täuschung  über  Gefahrumstände  anzufechten,  bleibt  unberührt.

§  23.  Nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  darf  der  Versicherungsnehmer
  nicht  ohne  Einwilligung  des  Versicherers  eine  Erhöhung
der  Gefahr  vornehmen  oder  deren  Vornahme  durch  einen  Dritten
gestatten.

Erlangt  der  Versicherungsnehmer  Kenntnis  davon,  daß  durch
eine  von  ihm  ohne  Einwilligung  des  Versicherers  vorgenommene  oder
gestattete  Anderung  die  Gefahr  erhöht  ist,  so  hat  er  dem  Versicherer
unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

§  24.  Verletzt  der  Versicherungsnehmer  die  Vorschrift  des  8  28
Abs.  1,  so  kann  der  Versicherer  das  Versicherungsverhältnis  ohne
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  kündigen.  Beruht  die  Verletzung
nicht  auf  einem  Verschulden  des  Versicherungsnehmers,  so  brauch
dieser  die  Kündigung  erst  mit  dem  Ablauf  eines  Monats  gegen  si
gelten  zu  lassen.

Das  Kündigungsrecht  erlischt,  wenn  es  nicht  innerhalb  eines
Monats  von  dem  Zeitpunkt  an  ausgeübt  wird,  in  welchem  der  Ver—
sicherer  von  der  Erhöhung  der  Gefahr  Kenntnis  erlangt,  oder  wenn
der  Zustand  wiederhergestellt  ist,  der  vor  der  Erhöhung  bestanden  hat.

§  25.  Der  Versicherer  ist  im  Falle  einer  Verletzung  der  Vorschrift
  des  §  23  Abs.  1  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei,  wenn
der  Versicherungsfall  nach  der  Erhöhung  der  Gefahr  eintritt.

Die  Verpflichtung  des  Versicherers  bleibt  bestehen,  wenn
Verletzung  nicht  auf  einem  Verschulden  des  Versicherungsnehmers
beruht.  Der  Versicherer  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  von  der
Verpflichtung  zur  Leistung  frei,  wenn  die  im  8  23  Abs.  2  vorgesehene
Anzeige  nicht  unverzüglich  gemacht  wird  und  der  Versicherungsfa
später  als  einen  Monat  nach  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Anzeige
  dem  Versicherer  hätte  zugehen  müssen,  eintritt,  es  sei  denn,  daß
ihm  in  diesem  Zeitpunkte  die  Erhöhung  der  Gefahr  bekannt  war.