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Vom  30.  Mai  1908.  849

Die  Verpflichtung  des  Versicherers  zur  Leistung  bleibt  auch
dann  bestehen,  wenn  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Versicherungsfalls
die  Frist  für  die  Kündigung  des  Versicherers  abgelaufen  und  eine

ündigung  nicht  erfolgt  ist  oder  wenn  die  Erhöhung  der  Gefahr  keinen
Einfluß  auf  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  und  auf  den  Umfang
  der  Leistung  des  Versicherers  gehabt  hat.

§  26.  Die  Vorschriften  der  §§  23  bis  25  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Versicherungsnehmer  zu  der  Erhöhung  der  Gefahr
durch  das  Interesse  des  Versicherers  oder  durch  ein  Ereignis,  für
welches  der  Versicherer  haftet,  oder  durch  ein  Gebot  der  Menschlichkeit
  veranlaßt  wird.

§  27.  Tritt  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  eine  Erhöhung
der  Gefahr  unabhängig  von  dem  Willen  des  Versicherungsnehmers
ein,  so  ist  der  Versicherer  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis
unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Monate  zu  kün—
igen.  Die  Vorschriften  des  §  24  Abs.  2  finden  Anwendung.

Der  Versicherungsnehmer  hat,  sobald  er  von  der  Erhöhung  der
Gefahr  Kenntnis  erlangt,  dem  Versicherer  unverzüglich  Anzeige  zu

achen.

§  28.  Wird  die  im  §  27  Abs.  2  vorgesehene  Anzeige  nicht  unberzüglich
  gemacht,  so  ist  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung  zur

eistung  frei,  wenn  der  Versicherungsfall  später  als  einen  Monat
nach  dem  Zeitpunkt  eintritt,  in  welchem  die  Anzeige  dem  Versicherer
hätte  zugehen  müssen.

Die  Verpflichtung  des  Versicherers  bleibt  bestehen,  wenn  ihm
die  Erhöhung  der  Gefahr  in  dem  Zeitpunkte  bekannt  war,  in  welchem
ihm  die  Anzeige  hätte  zugehen  müssen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  zur
Zeit  des  Eintritts  des  Versicherungsfalls  die  Frist  für  die  Kündigung

es  Versicherers  abgelaufen  und  eine  Kündigung  nicht  erfolgt  ist
oder  wenn  die  Erhöhung  der  Gefahr  keinen  Einfluß  auf  den  Eintritt
  des  Versicherungsfalls  und  auf  den  Umfang  der  Leistung  des

ersicherers  gehabt  hat.

§29.  Eine  unerhebliche  Erhöhung  der  Gefahr  kommt  nicht  in
Betracht.  Eine  Gefahrerhöhung  kommt  auch  dann  nicht  in  Betracht,
venn  nach  den  Umständen  als  vereinbart  anzusehen  ist,  daß  das
relicherungeverbälrns  durch  die  Gefahrerhöhung  nicht  berührt  werü

  U.

8  30.  Liegen  die  Voraussetzungen,  unter  denen  der  Versicherer
bach  den  Vorschriften  dieses  Titels  zum  Rücktritt  oder  zur  Kündigung
rechtigt  ist,  in  Ansehung  eines  Teiles  der  Gegenstände  oder  Per-We#n
  vor,  auf  welche  sich  die  Versicherung  bezieht,  so  steht  dem

ersicherer  das  Recht  des  Rücktritts  oder  der  Kündigung  für  den

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  54