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850  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  31—39.
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übrigen  Teil  nur  zu,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  für  diesen  allein
der  Versicherer  den  Vertrag  unter  den  gleichen  Bestimmungen  ui
geschlossen  haben  würde.

Macht  der  Versicherer  von  dem  Rechte  des  Rücktritts  oder  der
Kündigung  in  Ansehung  eines  Teiles  der  Gegenstände  oder  Personen
Gebrauch,  so  ist  der  Versicherungsnehmer  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis
  in  Ansehung  des  übrigen  Teiles  zu  kündigen;  die
Kündigung  kann  nicht  für  einen  späteren  Zeitpunkt  als  den  Schluß
der  Versicherungsperiode  geschehen,  in  welcher  der  Rücktritt  des  Versicherers
  oder  seine  Kündigung  wirksam  wird.

Liegen  in  Ansehung  eines  Teiles  der  Gegenstände  oder  Personen,
  auf  welche  sich  die  Versicherung  bezieht,  die  Voraussetzungen
vor,  unter  denen  der  Versicherer  wegen  einer  Verletzung  der  Vorschriften
  über  die  Gefahrerhöhung  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
frei  ist,  so  findet  auf  die  Befreiung  die  Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung.

§  31.  Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  den  Vorschriften
  der  88  16  bis  29  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers
abgewichen  wird,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.  Jedot
kann  für  die  dem  Versicherungsnehmer  obliegenden  Anzeigen  die
schriftliche  Form  bedungen  werden.

§  32.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  der  Versicherungsnehmer
  bestimmte  Obliegenheiten  zum  Zwecke  der  Verminderung  der
Gefahr  oder  zum  Zwecke  der  Verhütung  einer  Gefahrerhöhung  übernimmt,
  wird  durch  die  Vorschriften  dieses  Titels  nicht  berührt.  Au
eine  Vereinbarung,  nach  welcher  bei  Verletzung  einer  solchen  Obliegenheit
  der  Versicherer  zum  Rücktritte  berechtigt  oder  von  der  Verpflichtung
  zur  Leistung  frei  sein  soll,  kann  sich  der  Versicherer  nicht
berufen,  wenn  die  Verletzung  keinen  Einfluß  auf  den  Eintritt  de
Versicherungsfalls  und  auf  den  Umfang  der  Leistung  des  Versicherers
gehabt  hat.

§  33.  Nach  dem  Eintritte  des  Versicherungfalls  hat  der  Versicherungsnehmer,
  sobald  er  von  dem  Eintritte  Kenntnis  erlangt,
dem  Versicherer  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Auf  eine  Vereinbarung,  nach  welcher  der  Versicherer  von  der
Verpflichtung  zur  Leistung  frei  sein  soll,  wenn  der  Pflicht  zur  Anzeige
  des  Versicherungsfalls  nicht  genügt  wird,  kann  sich  der  Versicherer
  nicht  berufen,  sofern  er  in  anderer  Weise,  von  dem  Eintritte
des  Versicherungsfalls  rechtzeitig  Kenntnis  erlangt  hat.

§  34.  Der  Versicherer  kann  nach  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalls
  verlangen,  daß  der  Versicherungsnehmer  jede  Auskunft