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Vom  30.  Mai  1908.  851
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erteilt,  die  zur  Feststellung  des  Versicherungsfalls  oder  des  Um—
anges  der  Leistungspflicht  des  Versicherers  erforderlich  ist.

Belege  kann  der  Versicherer  insoweit  fordern,  als  die  Beschaffung
em  Versicherungsnehmer  billigerweise  zugemutet  werden  kann.  Auf
eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  dieser  Vorschrift  zum  Nach—
teile  des  Versicherungsnehmers  abgewichen  wird,  kann  sich  der  Ver—
icherer  nicht  berufen.

Dritter  Titel.
Prämie.

§  35.  Der  Versicherungsnehmer  hat  die  Prämie  und,  wenn
laufende  Prämien  bedungen  sind,  die  erste  Prämie  sofort  nach  dem
Abschlusse  des  Vertrags  zu  zahlen.  Er  ist  zur  Zahlung  nur  gegen
Aushändigung  des  Versicherungsscheins  verpflichtet,  es  sei  denn,  daß
ie  Ausstellung  eines  Versicherungsscheins  ausgeschlossen  ist.
836.  Leistungsort  für  die  Entrichtung  der  Prämie  ist  der
leweilige  Wohnsitz  des  Versicherungsnehmers;  der  Versicherungsnehmer
  hat  jedoch  auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten  die  Prämie
em  Versicherer  zu  übermitteln.

Hat  der  Versicherungsnehmer  die  Versicherung  in  seinem  Geerbebetriebe
  genommen,  so  tritt,  wenn  er  seine  gewerbliche  Niederassung

  an  einem  anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung
an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

§  37.  Ist  die  Prämie  regelmäßig  bei  dem  Versicherungsnehmer
  eingezogen  worden,  so  ist  dieser  zur  Übermittelung  der  Prämie
erst  verpflichtet,  wenn  ihm  schriftlich  angezeigt  wird,  daß  die  über—

mittelung  verlangt  werde.

838.  Wird  eine  Prämienzahlung,  die  vor  oder  bei  dem  Beginne
  der  Versicherung  zu  erfolgen  hat,  nicht  rechtzeitig  bewirkt,  so
ist  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei,  wenn
er  Versicherungsfall  vor  der  Zahlung  eintritt.

Der  Versicherer  ist,  wenn  die  Zahlung  nicht  rechtzeitig  bewirkt
berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  unter  Einhaltung  einer
digungsfrist  von  einem  Monate  zu  kündigen.  Die  Wirkungen
der  Kündigung  treten  nicht  ein,  wenn  die  Zahlung  bis  zum  Ablaufe
er  Kündigungsfrist  erfolgt.

§  39.  Wird  eine  Prämienzahlung,  die  nach  dem  Beginne  der
icherung  zu  erfolgen  hat,  nicht  rechtzeitig  bewirkt,  so  kann  der
ssicherer  dem  Versicherungsnehmer  auf  dessen  Kosten  eine  Zahlungs—
ist  bestimmen.  Tritt  der  Versicherungsfall  nach  dem  Ablaufe  der
rist  ein  und  ist  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Versicherungsnehmer

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