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852  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  40—45.
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mit  der  Zahlung  der  Prämie  oder  der  geschuldeten  Zinsen  oder
Kosten  im  Verzuge,  so  ist  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung
zur  Leistung  frei.  Der  Versicherer  ist  nach  dem  Ablaufe  der  Frist,
wenn  der  Versicherungsnehmer  mit  der  Zahlung  im  Verzug  ist,  be—
rechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  zu  kündigen.

Die  Bestimmung  der  Zahlungsfrist  hat  schriftlich  zu  geschehen
und  die  Rechtsfolgen  anzugeben,  welche  nach  Abs.  1  mit  dem  Ablaufe
der  Frist  verbunden  sind.  Die  Frist  darf  nicht  weniger  als  zwei
Wochen  betragen.  Eine  Fristbestimmung,  die  ohne  Beobachtung  dieser
Vorschriften  erfolgt,  ist  unwirksam.

Soweit  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Rechtsfolgen  davon  abhängem
daß  Zinsen  oder  Kosten  nicht  gezahlt  worden  sind,  treten  sie  nur
ein,  wenn  die  Fristbestimmung  die  Höhe  der  Zinsen  oder  den  Betrag
der  Kosten  angibt.

§  40.  Wird  das  Versicherungsverhältnis  wegen  unterbliebener
oder  unrichtiger  Anzeige  von  Gefahrumständen  oder  wegen  Gefahrerhöhung
  auf  Grund  der  Vorschriften  des  zweiten  Titels  durch  Rücktritt
  oder  Kündigung  aufgehoben,  so  gebührt  dem  Versicherer  gleichwohl
  die  Prämie,  jedoch  nicht  über  die  laufende  Versicherungsperiode
hinaus.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Versicherungsverhältnis  wegen  nicht
rechtzeitiger  Prämienzahlung  gemäß  §  39  gekündigt  wird.  Kündigt
der  Versicherer  gemäß  8  38  Abs.  2,  so  kann  er  nur  eine  angemessene
  Geschäftsgebühr  verlangen.  Ist  mit  Genehmigung  der  Auf—-sichtsbehörde
  in  den  Versicherungsbedingungen  ein  bestimmter  Betrag
  für  die  Geschäftsgebühr  festgesetzt,  so  gilt  dieser  als  angemessen.

Endigt  das  Versicherungsverhältnis  infolge  der  Eröffnung  des
Konkurses  über  das  Vermögen  des  Versicherers,  so  kann  der  Versicherungsnehmer
  den  auf  die  Zeit  nach  der  Beendigung  des  Versicherungsverhältnisses
  entfallenden  Teil  der  Prämie  unter  Abäug
der  für  diese  Zeit  aufgewendeten  Kosten  zurückfordern.

§  41.  Ist  die  dem  Versicherungsnehmer  bei  der  Schließung  des
Vertrags  obliegende  Anzeigepflicht  verletzt  worden,  das  Rücktrittsrecht
  des  Versicherers  aber  ausgeschlossen,  weil  dem  anderen  Teile
ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt,  so  kann  der  Versicherer,  falls  mit
Rücksicht  auf  die  höhere  Gefahr  eine  höhere  Prämie  angemessen  istvon
  dem  Beginne  der  laufenden  Versicherungsperiode  an  die  höhere
Prämie  verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  der  Schließung  des
Vertrags  ein  für  die  übernahme  der  Gefahr  erheblicher  Umstand  dem
Versicherer  nicht  angezeigt  worden  ist,  weil  er  dem  anderen  Teile
nicht  bekannt  war.