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Vom  30.  Mui  1908.  853
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Wird  die  höhere  Gefahr  nach  den  für  den  Geschäftsbetrieb  des
Versicherers  maßgebenden  Grundsätzen  auch  gegen  eine  höhere  Prämie
nicht  übernommen,  so  kann  der  Versicherer  das  Versicherungsver—
berhältnis  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Monate
kündigen.  7çô
Der  Anspruch  auf  die  höhere  Prämie  erlischt,  wenn  er  nicht
innerhalb  eines  Monats  von  dem  Zeitpunkt  an  geltend  gemacht
wird,  in  welchem  der  Versicherer  von  der  Verletzung  der  Anzeigelicht

  oder  von  dem  nicht  angezeigten  Umstande  Kenntnis  erlangt.
as  Gleiche  gilt  von  dem  Kündigungsrechte,  wenn  es  nicht  innerhalb
es  bezeichneten  Zeitraums  ausgeübt  wird.

§  42.  Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  den  Vor-Giiften
  der  88  37  bis  41  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers
gewichen  wird,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.

Vierter  Titel.
Versicherungsagenten.

Ve  8  43.  Ein  Versicherungsagent  gilt,  auch  wenn  er  nur  mit  der
rmittelung  von  Versicherungsgeschäften  betraut  ist,  als  bevollmäch—
gt,  in  dem  Versicherungszweige,  für  den  er  bestellt  ist:

Anträge  auf  Schließung,  Verlängerung  oder  Anderung  eines
Versicherungsvertrags  sowie  den  Widerruf  solcher  Anträge  entgegenzunehmen;

die  Anzeigen,  welche  während  der  Versicherung  zu  machen  sind,
sowie  Kündigungs=  und  Rücktrittserklärungen  oder  sonstige  das
"ersicherungsverhältnis  betreffende  Erklärungen  von  dem  Versicherungsnehmer
  entgegenzunehmen;
die  von  dem  Versicherer  ausgefertigten  Versicherungsscheine  oder
Verlängerungsscheine  auszuhändigen;

Prämien  nebst  Zinsen  und  Kosten  anzunehmen,  sofern  er  sich
im  Besitz  einer  vom  Versicherer  unterzeichneten  Prämienrechnung
  befindet;  zur  Unterzeichnung  genügt  eine  im  Wege  der
mechanischen  Vervielfältigung  hergestellte  Namensunterschrift.
§  44.  Soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die  Kennt-.

  des  Versicherers  von  Erheblichkeit  ist,  steht  die  Kenntnis  eines

We  mit  der  Vermittelung  von  Versicherungsgeschäften  betrauten

nten  der  Kenntnis  des  Versicherers  nicht  gleich.

sche  45.  Ist  ein  Versicherungsagent  zum  Abschlusse  von  Verode

  J.  öerträgen  bevollmächtigt,  so  ist  er  auch  befugt,  die  Anderung

5  erlängerung  solcher  Verträge  zu  vereinbaren  sowie  Kündigungsücktrittserklärungen

  abzugeben.

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