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854  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  46—59.

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§  46.  Ist  der  Versicherungsagent  ausdrücklich  für  einen  bestimmten
  Bezirk  bestellt,  so  beschränkt  sich  seine  Vertretungsmacht  aus
Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  welche  sich  auf  Versicherungsverträge
über  die  in  dem  Bezirke  befindlichen  Sachen  oder  mit  den  im  Be—
zirke  gewöhnlich  sich  aufhaltenden  Personen  beziehen.  In  Ansehung
der  von  ihm  vermittelten  oder  abgeschlossenen  Verträge  bleibt  der
Agent  ohne  Rücksicht  auf  diese  Beschränkung  zur  Vornahme  von
Geschäften  und  Rechtshandlungen  ermächtigt.
847.  Eine  Beschränkung  der  dem  Versicherungsagenten  nach
den  Vorschriften  der  88  43  bis  46  zustehenden  Vertretungsmacht
braucht  ein  Dritter  nur  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er
die  Beschränkung  bei  der  Vornahme  des  Geschäfts  oder  der  Rechtshandlung
  kannte  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  nicht  kannte.  Aus
eine  abweichende  Vereinbarung  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufeu.

§  48.  Hat  ein  Versicherungsagent  den  Vertrag  vermittelt  oder
abgeschlossen,  so  ist  für  Klagen,  die  aus  dem  Versicherungsverhältnisse
  gegen  den  Versicherer  erhoben  werden,  das  Gericht  des  Ortes
zuständig,  wo  der  Agent  zur  Zeit  der  Vermittelung  oder  Schließung
seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in  Ermangelung  einer  gewer
lichen  Niederlassung  seinen  Wohnsitz  hatte.  1

Die  nach  Abs.  1  begründete  Zuständigkeit  kann  durch  Vereinbarung
  nicht  ausgeschlossen  werden.

Zweiter  Abschnitt.  Schadensversicherung.

Erster  Titel.
Vorschriften  für  die  gesamte  Schadensversicherung.
I.  Inhalt  des  Vertrags.

§  49.  Der  Versicherer  hat  den  Schadensersatz  in  Geld  zu
leisten.

§  50.  Der  Versicherer  haftet  nur  bis  zur  Höhe  der  Versicherungssumme.
  „

§  51.  Ergibt  sich,  daß  die  Versicherungssumme  den  Wert  des
versicherten  Interesses  (Versicherungswert)  erheblich  übersteigt,  so  kann
sowohl  der  Versicherer  als  der  Versicherungsnehmer  verlangen,
zur  Beseitigung  der  Überversicherung  die  Versicherungssumme,  unter
verhältnismäßiger  Minderung  der  Prämie  für  die  künftigen  Ver—
sicherungsperioden,  herabgesetzt  wird.

Schließt  der  Versicherungsnehmer  den  Vertrag  in  der  Absicht,
sich  aus  der  Überversicherung  einen  rechtswidrigen  Vermögensvorte!
zu  verschaffen,  so  ist  der  Vertrag  nichtig;  dem  Versicherer  gebührt,