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Vom  30.  Mai  1908.  855

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sofern  er  nicht  bei  der  Schließung  des  Vertrags  von  der  Nichtigkeit
enntnis  hatte,  die  Prämie  bis  zum  Schlusse  der  Versicherungs—
periode,  in  welcher  er  diese  Kenntnis  erlangt.

§  52.  Bezieht  sich  die  Versicherung  auf  eine  Sache,  so  gilt,
soweit  sich  nicht  aus  den  Umständen  ein  anderes  ergibt,  der  Wert
der  Sache  als  Versicherungswert.

§  53.  Die  Versicherung  umfaßt  den  durch  den  Eintritt  des
Versicherungsfalls  entgehenden  Gewinn  nur,  soweit  dies  besonders
vereinbart  ist.

8  54.  Ist  die  Versicherung  für  einen  Inbegriff  von  Sachen  ge-Summeen,
  so  umfaßt  sie  die  jeweils  zu  dem  Inbegriffe  gehörigen

achen.

855.  Der  Versicherer  ist,  auch  wenn  die  Versicherungssumme
höher  ist  als  der  Versicherungswert  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Ver—
icherungsfalls,  nicht  verpflichtet,  dem  Versicherungsnehmer  mehr  als
en  Betrag  des  Schadens  zu  ersetzen.

8  56.  Ist  die  Versicherungssumme  niedriger  als  der  Versichefüngswert
  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Versicherungsfalls  (Untervercerung),
  so  haftet  der  Versicherer  für  den  Schaden  nur  nach  dem

erhältnisse  der  Versicherungssumme  zu  diesem  Werte.
e  §  57.  Der  Versicherungswert  kann  durch  Vereinbarung  auf
aren  bestimmten  Betrag  (Taxe)  festgesetzt  werden.  Die  Taxe  gilt
tuch  als  der  Wert,  den  das  versicherte  Interesse  zur  Zeit  des  Einlintts
  des  Versicherungsfalls  hat,  es  sei  denn,  daß  sie  den  wirkdcen
  Versicherungswert  in  diesem  Zeitpunkt  erheblich  übersteigt.  Ist
sa  Versicherungssumme  niedriger  als  die  Taxe,  so  haftet  der  Veracherer,
  auch  wenn  die  Taxe  erheblich  übersetzt  ist,  für  den  Schaden
ur  nach  dem  Verhältnisse  der  Versicherungssumme  zur  Taxe.
8  58.  Wer  für  ein  Interesse  gegen  dieselbe  Gefahr  bei  mehreren
icherern  Versicherung  nimmt,  hat  jedem  Versicherer  von  der
eren  Versicherung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.
ve  In  der  Mitteilung  ist  der  Versicherer,  bei  welchem  die  andere
siblicherung  genommen  worden  ist,  zu  bezeichnen  und  die  Vererungssumme
  anzugeben.
Verso  59.  Ist  ein  Interesse  gegen  dieselbe  Gefahr  bei  mehreren
*  ichererer  versichert  und  übersteigen  die  Versicherungssummen  zu—
cheren  den  Versicherungswert  (Doppelversicherung),  so  sind  die  Verersier
  in  der  Weise  als  Gesamtschuldner  verpflichtet,  daß  dem
Zohucherungsnehmer  jeder  Versicherer  für  den  Betrag  haftet,  dessen
ung  ihm  nach  seinem  Vertrag  obliegt,  der  Versicherungsnehmer

a
ber  un  ganzen  nicht  mehr  als  den  Betrag  des  Schadens  verlangen

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