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856  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  60—66.

Die  Versicherer  sind  im  Verhältnisse  zu  einander  zu  Anteilen
nach  Maßgabe  der  Beträge  verpflichtet,  deren  Zahlung  ihnen  dem
Versicherungsnehmer  gegenüber  vertragsmäßig  obliegt.  Findet  auf
eine  der  Versicherungen  ausländisches  Recht  Anwendung,  so  kann
der  Versicherer,  für  den  das  ausländische  Recht  gilt,  gegen  den
anderen  Versicherer  einen  Anspruch  auf  Ausgleichung  nur  geltend
machen,  wenn  er  selbst  nach  dem  für  ihn  maßgebenden  Rechte  zur
Ausgleichung  verpflichtet  ist.

Hat  der  Versicherungsnehmer  eine  Doppelversicherung  in  der
Absicht  genommen,  sich  dadurch  einen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil
  zu  verschaffen,  so  ist  jeder  in  dieser  Absicht  geschlossene  Vertrag
  nichtig;  dem  Versicherer  gebührt,  sofern  er  nicht  bei  der  Schließung
des  Vertrags  von  der  Nichtigkeit  Kenntnis  hatte,  die  Prämie  bis
zum  Schlusse  der  Versicherungsperiode,  in  welcher  er  diese  Kenntnis
  erlangt.

§  60.  Hat  der  Versicherungsnehmer  den  Vertrag,  durch  den
die  Doppelversicherung  entstanden  ist,  ohne  Kenntnis  von  der  anderen
Versicherung  geschlossen,  so  kann  er  von  jedem  Versicherer  verlangen,
daß  die  Versicherungssumme,  unter  verhältnismäßiger  Minderung
der  Prämie,  auf  den  Betrag  des  Anteils  herabgesetzt  wird,  den  der
Versicherer  im  Verhältnisse  zu  dem  anderen  Versicherer  zu  tragen  hat.

Die  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  und  der  Prämie  wir
von  dem  Beginne  der  Versicherungsperiode  an,  in  welcher  sie  vellangt
  wird.  Hatte  die  Gefahr  für  den  einen  Versicherer  schon  zu
laufen  begonnen,  bevor  der  Vertrag  mit  dem  anderen  Versicherer  9“%
schlossen  wurde,  so  wird  dem  ersten  Versicherer  gegenüber  die  Herabsetzung
  erst  mit  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  verlangt
wird.

Dem  Versicherer  steht  im  Falle  der  Herabsetzung  der  Prämie
eine  angemessene  Geschäftsgebühr  zu.

Das  Recht,  die  Herabsetzung  zu  verlangen,  erlischt,  wenn  der
Versicherungsnehmer  es  nicht  unverzüglich  geltend  macht,  nachdem
er  von  der  Doppelversicherung  Keuntnis  erlangt  hat.

8  61.  Der  Versicherer  ist  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
frei,  wenn  der  Versicherungsnehmer  den  Versicherungsfall  vorsätzlich
  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeiführt.

§  62.  Der  Versicherungsnehmer  ist  verpflichtet,  bei  dem  Eintritte
  des  Versicherungsfalls  nach  Möglichkeit  für  die  Abwendung
und  Minderung  des  Schadens  zu  sorgen  und  dabei  die  Weisungen
des  Versicherers  zu  befolgen;  er  hat,  wenn  die  Umstände  es  gestatten,
solche  Weisungen  einzuholen.  Sind  mehrere  Versicherer  beteiligt  un