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Vom  30.  Mai  1908.  857
§  —

sind  von  ihnen  entgegenstehende  Weisungen  gegeben,  so  hat  der  Ver—
sicherungsnehmer  nach  eigenem  pflichtmäßigen  Ermessen  zu  handeln.

8  63.  Aufwendungen,  die  der  Versicherungsnehmer  gemäß  862
macht,  fallen,  auch  wenn  sie  erfolglos  bleiben,  dem  Versicherer  zur
ast,  soweit  der  Versicherungsnehmer  sie  den  Umständen  nach  für
geboten  halten  durfte.  Der  Versicherer  hat  Aufwendungen,  die  in  Ge—
mäßheit  der  von  ihm  gegebenen  Weisungen  gemacht  worden  sind,  auch
insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  zusammen  mit  der  übrigen  Entschädigung
ie  Versicherungssumme  übersteigen.  Er  hat  den  für  die  Aufwen—
ungen  erforderlichen  Betrag  auf  Verlangen  des  Versicherungsnehmers
  vorzuschießen.

Bei  einer  Unterversicherung  sind  die  Aufwendungen  nur  nach
dem  in  den  88  56,  57  bezeichneten  Verhältnisse  zu  erstatten.

8  64.  Sollen  nach  dem  Vertrag  einzelne  Voraussetzungen  des
Anspruchs  aus  der  Versicherung  oder  die  Höhe  des  Schadens  durch
Sachverständige  festgestellt  werden,  so  ist  die  getroffene  Feststellung
nicht  verbindlich,  wenn  sie  offenbar  von  der  wirklichen  Sachlage  er—
eblich  abweicht.  Die  Feststellung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch
rteil.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Sachverständigen  die  Feststellung
nicht  treffen  können  oder  wollen  oder  sie  verzögern.

Sind  nach  dem  Vertrage  die  Sachverständigen  durch  das  Ge—
cht  zu  ernennen,  so  ist  für  die  Ernennung  das  Amtsgericht  zu—
ständig,  in  dessen  Bezirke  der  Schaden  entstanden  ist.  Durch  eine
ausdrückliche  Vereinbarung  der  Beteiligten  kann  die  Zuständigkeit
eines  anderen  Amtsgerichts  begründet  werden.  Eine  Anfechtung
er  Verfügung,  durch  welche  dem  Antrag  auf  Ernennung  der  Sachverständigen
  stattgegeben  wird,  ist  ausgeschlossen.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  der  Vorschrift  des  Abs.  1
Satz  1  abgewichen  wird,  ist  nichtig.

r  8  65.  Auf  eine  Vereinbarung,  nach  welcher  sich  der  Versiche—
senssnehmer  bei  den  Verhandlungen  zur  Ermittelung  und  Festlelung
  des  Schadens  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten
assen  darf,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.
mi  8  66.  Der  Versicherer  hat  die  Kosten,  welche  durch  die  Er—
ittelung  und  Feststellung  des  ihm  zur  Last  fallenden  Schadens
ntstehen,  dem  Versicherungsnehmer  insoweit  zu  erstatten,  als  ihre
ufwendung  den  Umständen  nach  geboten  war.
Die  Kosten,  welche  dem  Versicherungsnehmer  durch  die  Zubekhung
  eines  Sachverständigen  oder  eines  Beistandes  entstehen,  hat
*  Versicherer  nicht  zu  erstatten,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherungshmer
  nach  dem  Vertrage  zu  der  Zuziehung  verpflichtet  war.
Bei  einer  Unterversicherung  sind  die  dem  Versicherer  zur  Last

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