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858  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  67—74.

fallenden  Kosten  nur  nach  dem  in  den  88  56,  57  bezeichneten  Verhältnisse
  zu  erstatten.

§  67.  Steht  dem  Versicherungsnehmer  ein  Anspruch  auf  Ersatz
  des  Schadens  gegen  einen  Dritten  zu,  so  geht  der  Anspruch  auf
den  Versicherer  über,  soweit  dieser  dem  Versicherungsnehmer  den
Schaden  ersetzt.  Der  Übergang  kann  nicht  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers
  geltend  gemacht  werden.  Gibt  der  Versicherungsnehmer
  seinen  Anspruch  gegen  den  Dritten  oder  ein  zur  Sicherung
des  Anspruchs  dienendes  Recht  auf,  so  wird  der  Versicherer  von
seiner  Ersatzpflicht  insoweit  frei,  als  er  aus  dem  Anspruch  oder
dem  Rechte  hätte  Ersatz  erlangen  können.

Richtet  sich  der  Ersatzanspruch  des  Versicherungsnehmers  gegen
einen  mit  ihm  in  häuslicher  Gemeinschaft  lebenden  Familienangehörigen,
  so  ist  der  Ubergang  ausgeschlossen;  der  Anspruch  geht  jedoch
über,  wenn  der  Angehörige  den  Schaden  vorsätzlich  verursacht  hat.

§  68.  Besteht  das  Interesse,  für  welches  die  Versicherung  genommen
  ist,  bei  dem  Beginne  der  Versicherung  nicht  oder  gelangt,
falls  die  Versicherung  für  ein  künftiges  Unternehmen  oder  sonst  für
ein  künftiges  Interesse  genommen  ist,  das  Interesse  nicht  zur  Entstehung,
  so  ist  der  Versicherungsnehmer  von  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  der  Prämie  frei;  der  Versicherer  kann  eine  angemessene  Geschäftsgebühr
  verlangen.  1

Fällt  das  Interesse,  für  welches  die  Versicherung  genommen  ist,
nach  dem  Beginne  der  Versicherung  weg,  so  gebührt  dem  Versicherer
die  Prämie  für  die  laufende  Versicherungsperiode.

II.  Veräußerung  der  versicherten  Sache.

§  69.  Wird  die  versicherte  Sache  von  dem  Versicherungsnehmer
veräußert,  so  tritt  an  Stelle  des  Veräußerers  der  Erwerber  in  die
während  der  Dauer  seines  Eigentums  aus  dem  Versicherungsverhältnisse
  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  des  Versicherungsnehmers
  ein.

Für  die  Prämie,  welche  auf  die  zur  Zeit  des  Eintritts  laufende
Versicherungsperiode  entfällt,  haften  der  Veräußerer  und  der  Erwerber
  als  Gesamtschuldner.

Der  Versicherer  hat  in  Ansehung  der  durch  das  Versicherungsverhältnis
  gegen  ihn  begründeten  Forderungen  die  Veräußerung  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  ihr  Kenntnis  er—
langt;  die  Vorschriften  der  88  406  bis  408  des  Bürgerlichen  Ge—
setzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

§  70.  Der  Versicherer  ist  berechtigt,  dem  Erwerber  das  Versicherungsverhältnis
  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  einem  Monate