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Vom  30.  Mai  1908.  859

zu  kündigen.  Das  Kündigungsrecht  erlischt,  wenn  der  Versicherer
es  nicht  innerhalb  eines  Monats  von  dem  Zeitpunkt  an  ausübt,  in
welchem  er  von  der  Veräußerung  Kenntnis  erlangt.

Der  Erwerber  ist  berechtigt,  das  Versicherungsverhältnis  ohne
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  zu  kündigen.  Das  Kündigungsrecht
  erlischt,  wenn  es  nicht  innerhalb  eines  Monats  nach  dem  Erwerb
  ausgeübt  wird;  hatte  der  Erwerber  von  der  Versicherung  keine
Kenntnis,  so  bleibt  das  Kündigungsrecht  bis  zum  Ablauf  eines  Monats
von  dem  Zeitpunkt  an  bestehen,  in  welchem  der  Erwerber  von  der

ersicherung  Kenntnis  erlangt.

Wird  das  Versicherungsverhältnis  auf  Grund  dieser  Vorschriften
gekündigt,  so  hat  der  Veräußerer  dem  Versicherer  die  Prämie  zu
zahlen,  jedoch  nicht  über  die  zur  Zeit  der  Beendigung  des  Vericherungsverhältnisses
  laufende  Versicherungsperiode  hinaus;  eine
aftung  des  Erwerbers  für  die  Prämie  findet  in  diesen  Fällen
nicht  statt.
8§  71.  Die  Veräußerung  ist  dem  Versicherer  unverzüglich  anzuzeigen.
  Wird  die  Anzeige  weder  von  dem  Erwerber  noch  von  dem
eräußerer  unverzüglich  gemacht,  so  ist  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung
  zur  Leistung  frei,  wenn  der  Versicherungsfall  später  als
eiinen  Monat  nach  dem  Zeitpunkt  eintritt,  in  welchem  die  Anzeige
em  Versicherer  hätte  zugehen  müssen.  «

Die  Verpflichtung  des  Versicherers  zur  Leistung  bleibt  bestehen,
wenn  ihm  die  Veräußerung  in  dem  Zeitpunkte  bekannt  war,  in  welchem
ihm  die  Anzeige  hätte  zugehen  müssen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  zur
Zeit  des  Eintritts  des  Versicherungsfalls  die  Frist  für  die  Kündigung
es  Versicherers  abgelaufen  und  eine  Kündigung  nicht  erfolgt  ist.

8  72.  Auf  eine  Bestimmung  des  Versicherungsvertrags,  durch
welche  von  den  Vorschriften  der  88  69  bis  71  zum  Nachteile  des
Erwerbers  abgewichen  wird,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.
Jedoch  kann  für  die  Kündigung,  zu  der  nach  8  70  Abs.  2  der  Er—
werber  berechtigt  ist,  sowie  für  die  Anzeige  der  Veräußerung  die
chriftliche  Form  bedungen  werden.

§  73.  Bei  einer  Zwangsversteigerung  der  versicherten  Sache
finden  die  Vorschriften  der  §8  69  bis  72  entsprechende  Anwendung.

III.  Versicherung  für  fremde  Rechnung.

§  74.  Die  Versicherung  kann  von  demjenigen,  welcher  den  Vermit

  dem  Versicherer  schließt,  im  eigenen  Namen  für  einen  anderen,

wit  oder  ohne  Benennung  der  Person  des  Versicherten,  genommen
erden  (Versicherung  für  fremde  Rechnung).

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