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860  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  75-83.

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Wird  die  Versicherung  für  einen  anderen  genommen,  so  ist,  auch
wenn  der  andere  benannt  wird,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der
Vertragschließende  nicht  als  Vertreter,  sondern  im  eigenen  Namen
für  fremde  Rechnung  handelt.

8  75.  Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  stehen  die
Rechte  aus  dem  Versicherungsvertrage  dem  Versicherten  zu.  Die
Aushändigung  eines  Versicherungsscheins  kann  jedoch  nur  der  Versicherungsnehmer
  verlangen.

Der  Versicherte  kann  ohne  Zustimmung  des  Versicherungsnehmers
  über  seine  Rechte  nur  verfügen  und  diese  Rechte  nur  gerichtlich
  geltend  machen,  wenn  er  im  Besitz  eines  Versicherungsscheins
  ist.

§  76.  Der  Versicherungsnehmer  kann  über  die  Rechte,  welche
dem  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage  zustehen,  im  eigenen
Namen  verfügen.

Ist  ein  Versicherungsschein  ausgestellt,  so  ist  der  Versicherungsnehmer
  ohne  Zustimmung  des  Versicherten  zur  Annahme  der  Zahlung
  sowie  zur  Übertragung  der  Rechte  des  Versicherten  nur  befugt,
wenn  er  im  Besitze  des  Scheines  ist.

Der  Versicherer  ist  zur  Zahlung  an  den  Versicherungsnehmer
nur  verpflichtet,  wenn  dieser  ihm  gegenüber  nachweist,  daß  der  Versicherte
  seine  Zustimmung  zu  der  Versicherung  erteilt  hat.

§  77.  Der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  verpflichtet,  dem  Versicherten
  oder,  falls  über  das  Vermögen  des  Versicherten  der  Konkurs
  eröffnet  ist,  der  Konkursmasse  den  Versicherungsschein  auszuliefern,
  bevor  er  wegen  der  ihm  gegen  den  Versicherten  in  bezug
auf  die  versicherte  Sache  zustehenden  Ansprüche  befriedigt  ist.  Er
kann  sich  für  diese  Ansprüche  aus  der  Entschädigungsforderung  gegen
den  Versicherer  und  nach  der  Einziehung  der  Forderung  aus  der
Entschädigungssumme  vor  dem  Versicherten  und  dessen  Gläubigern
befriedigen.

§  78.  Der  Versicherer  kann  gegen  die  Entschädigungsforderung
eine  Forderung,  die  ihm  gegen  den  Versicherungsnehmer  zusteht,
insoweit  aufrechnen,  als  sie  auf  der  für  den  Versicherten  genommenen
Versicherung  beruht.

8  79.  Für  das  dem  Versicherer  im  Falle  der  Verschweigung
oder  der  unrichtigen  Anzeige  eines  Gefahrumstandes  zustehende  Rücktrittsrecht
  kommt  nicht  nur  die  Kenntnis  und  die  Arglist  des  Versicherungsnehmers,
  sondern  auch  die  Kenntnis  und  die  Arglist  des
Versicherten  in  Betracht.  Der  Einwand,  daß  die  Anzeige  eines
erheblichen  Umstandes  ohne  Verschulden  unterblieben  oder  unrichtig