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Vom  30.  Mai  1908.  861

gemacht  ist,  kann  dem  Versicherer  nur  entgegengesetzt  werden,  wenn
weder  dem  Versicherungsnehmer  noch  dem  Versicherten  ein  Verschulden
  zur  Last  fällt.

Ist  die  Versicherung  so  genommen,  daß  sie  in  einem  vor  der
Schließung  des  Vertrags  liegenden  Zeitpunkte  beginnt,  so  ist  der
"ersicherer  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei,  wenn  der  Versicherungsnehmer
  oder  der  Versicherte  bei  der  Schließung  weiß,  daß
der  Versicherungsfall  schon  eingetreten  ist.

Auf  die  Kenntnis  des  Versicherten  kommt  es  nicht  an,  wenn  der

ertrag  ohne  sein  Wissen  geschlossen  worden  ist  oder  eine  rechtzeitige
Benachrichtigung  des  Versicherungsnehmers  nicht  tunlich  war.
Hat  der  Versicherungsnehmer  den  Vertrag  ohne  Auftrag  des  Versicherten
  geschlossen  und  bei  der  Schließung  den  Mangel  des  Auftrags
  dem  Versicherer  nicht  angezeigt,  so  braucht  dieser  den  Einwand,
  daß  der  Vertrag  ohne  Wissen  des  Versicherten  geschlossen  ist,
nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

8  80.  Ergibt  sich  aus  den  Umständen  nicht,  daß  die  Versichekung
  für  einen  anderen  genommen  werden  soll,  so  gilt  sie  als  für
eigene  Rechnung  genommen.

Ist  die  Versicherung  für  Rechnung  „wen  es  angeht“  genommen
oder  ist  sonst  aus  dem  Vertrage  zu  entnehmen,  daß  unbestimmt  geassen
  werden  soll,  ob  eigenes  oder  fremdes  Interesse  versichert  ist,
"  kommen  die  Vorschriften  der  88  75  bis  79  zur  Anwendung,  wenn
ich  ergibt,  daß  fremdes  Interesse  versichert  ist.

Zweiter  Titel.
Feuerversicherung.
§  81.  Bei  der  Feuerversicherung  erlischt  ein  dem  Versicherer
gemachter  Antrag  auf  Schließung,  Verlängerung  oder  Anderung  des
ertrags,  wenn  er  nicht  binnen  zwei  Wochen  angenommen  wird.
die  Vorschriften  des  8  149  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bleiben
unberührt.
Wird  der  Antrag  einem  Abwesenden  gemacht,  so  beginnt  die
Frist  mit  der  Absendung  des  Antrags.
Frt  Abweichende  Bestimmungen  sind  nichtig.  An  die  Stelle  der
rist  von  zwei  Wochen  kann  jedoch  eine  andere  festbestimmte  Frist
gesetzt  werden.
od  8  82.  Der  Versicherer  haftet  für  den  durch  Brand,  Explosion
er  Blitzschlag  entstehenden  Schaden.
die  8  83.  Im  Falle  eines  Brandes  hat  der  Versicherer  den  durch
te  Zerstörung  oder  die  Beschädigung  der  versicherten  Sachen  enthenden
  Schaden  zu  ersetzen,  soweit  die  Zerstörung  oder  die  Be-