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862  Anhang  XVI  3.  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  8  84—96.

schädigung  auf  der  Einwirkung  des  Feuers  beruht  oder  die  unvermeidliche
  Folge  des  Brandereignisses  ist.  Der  Versicherer  hat  auch
den  Schaden  zu  ersetzen,  der  bei  dem  Brande  durch  Löschen,  Niederreißen
  oder  Ausräumen  verursacht  wird;  das  Gleiche  gilt  von  einem
Schaden,  der  dadurch  entsteht,  daß  versicherte  Sachen  bei  dem  Brande
abhanden  kommen.

Auf  die  Haftung  des  Versicherers  für  den  durch  Explosion  oder
Blitzschlag  entstehenden  Schaden  finden  diese  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.  #  ·

§  84.  Der  Versicherer  haftet  nicht,  wenn  der  Brand  oder  die
Explosion  durch  ein  Erdbeben  oder  durch  Maßregeln  verursacht  wird,
die  im  Kriege  oder  nach  Erklärung  des  Kriegszustandes  von  einem
militärischen  Befehlshaber  angeordnet  worden  sind.

§  85.  Ist  die  Versicherung  für  einen  Inbegriff  von  Sachen  genommen,
  so  erstreckt  sie  sich  auf  die  Sachen  der  zur  Familie  des
Versicherungsnehmers  gehörenden  sowie  der  in  einem  Dienstverhältnisse
  zu  ihm  stehenden  Personen,  sofern  diese  Personen  in  häuslicher
  Gemeinschaft  mit  dem  Versicherungsnehmer  leben.  Die  Versicherung
  gilt  insoweit  als  für  fremde  Rechnung  genommen.

§  86.  Als  Versicherungswert  gilt  bei  Haushalts=  und  sonstigen
Gebrauchsgegenständen,  bei  Arbeitsgerätschaften  und  Maschinen  der—
jenige  Betrag,  welcher  erforderlich  ist,  um  Sachen  gleicher  Art  anzuschaffen,
  unter  billiger  Berücksichtigung  des  aus  dem  Unterschiede
zwischen  alt  und  neu  sich  ergebenden  Minderwerts.

§  87.  Ist  bei  der  Versicherung  beweglicher  Sachen  eine  Take
vereinbart,  so  gilt  die  Taxe  als  der  Wert,  den  das  versicherte  Interesse
zur  Zeit  der  Schließung  des  Vertrags  hat,  es  sei  denn,  daß  sie
den  wirklichen  Versicherungswert  in  diesem  Zeitpunkt  erheblich  übersteigt.
  Eine  Vereinbarung,  nach  welcher  die  Taxe  als  der  Wert
gelten  soll,  den  das  versicherte  Interesse  zur  Zeit  des  Eintritts  des
Versicherungsfalls  hat,  ist  nichtig.  „

§  88.  Als  Versicherungswert  gilt  bei  Gebäuden  der  ortsübliche
  Bauwert  unter  Abzug  eines  dem  Zustande  des  Gebäudes,  insbesondere
  dem  Alter  und  der  Abnutzung  entsprechenden  Betrags-§

  89.  Bei  der  Versicherung  des  durch  den  Eintritt  des  Ver
sicherungsfalls  entgehenden  Gewinns  kann  eine  Taxe  nicht  vereinbar
werden.

Bestimmungen  über  die  Berechnung  des  entgehenden  Gewinns
können  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  den  Versicherungs
bedingungen  getroffen  werden.  Übersteigt  das  Ergebnis  der  Berechnung
  den  der  wirklichen  Sachlage  entsprechenden  Betrag,  so  hat
der  Versicherer  nur  diesen  Betrag  zu  ersetzen.