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Vom  30.  Mai  1908.  863

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8§)900.  Wer  in  Ansehung  derselben  Sache  bei  dem  einen  Ver—
sicherer  für  entgehenden  Gewinn,  bei  einem  anderen  Versicherer  für
sonstigen  Schaden  Versicherung  nimmt,  hat  jedem  Versicherer  von
er  anderen  Versicherung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

In  der  Mitteilung  ist  der  Versicherer,  bei  welchem  die  andere
ersicherung  genommen  worden  ist,  zu  bezeichnen  und  die  Versiche—
rungssumme  anzugeben.

§  91.  Bei  der  Gebäudeversicherung  muß  die  im  Falle  einer  nicht
rechtzeitigen  Zahlung  der  Prämie  nach  §  39  zu  bestimmende  Zahlungsrist
  mindestens  einen  Monat  betragen.

§  92.  Der  Pflicht  zur  Anzeige  des  Versicherungsfalls  wird
genügt,  wenn  die  Anzeige  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Eintritte
des  Versicherungsfalls  erfolgt.  Durch  die  Absendung  der  Anzeige
wird  die  Frist  gewahrt.

Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Dauer  oder  die  Berechnung
  der  Frist  zum  Nachteile  des  Versicherungsnehmers  anders
estimmt  ist,  kann  sich  der  Versicherer  nicht  berufen.

§  93.  Bis  zur  Feststellung  des  an  einem  Gebäude  entstehenden
Schadens  darf  der  Versicherungsnehmer  ohne  Einwilligung  des  Vericherers
  nur  solche  Anderungen  vornehmen,  welche  zur  Erfüllung
er  ihm  nach  §  62  obliegenden  Pflicht  oder  im  öffentlichen  Interesse
geboten  sind.

8  94.  Die  Entschädigung  ist  nach  dem  Ablauf  eines  Monats

der  Anzeige  des  Versicherungsfalls  mit  vier  vom  Hundert  für

Jahr  zu  verzinsen,  soweit  nicht  aus  besonderen  Gründen  eine

eitergehende  Zinspflicht  besteht.

ze  Ist  der  Schaden  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  seit  der  Anbene

  des  Versicherungsfalls  noch  nicht  vollständig  festgestellt,  so  kann

*  Versicherungsnehmer  in  Anrechnung  auf  die  Gesamtforderung  die

d  hlung  des  Betrags  verlangen,  den  der  Versicherer  nach  Lage

r  Sache  mindestens  zu  zahlen  hat.

sola  Der  Lauf  der  in  den  Abs.  1,2  bezeichneten  Fristen  ist  gehemmt,

8  age  infolge  eines  Verschuldens  des  Versicherungsnehmers  die
stsetzung  des  Schadens  nicht  erfolgen  kann.

si  8  95.  Der  Versicherer  haftet  nach  dem  Eintritt  eines  Verursaclungsfalls

  für  den  durch  einen  späteren  Versicherungsfall  verrun

  chten  Schaden  nur  bis  zur  Höhe  des  Restbetrags  der  Versiche—

urssumme.  Für  die  künftigen  Versicherungsperioden  gebührt  ihm

ein  verhältnismäßiger  Teil  der  Prämie.

bere  8  96.  Nach  dem  Eintritt  eines  Versicherungsfalls  ist  jeder  Teil
chtigt,  das  Versicherungsverhältnis  zu  kündigen.

Die  Kündigung  ist  nur  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  seit  dem

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das
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